Rz. 30

Bei bestehender Alkoholabhängigkeit ist die Eignung zunächst zu verneinen und kann dann nach einer Entwöhnungsbehandlung wieder gegeben sein, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist (Anlage 4 zur FeV, Ziff. 8.4). Insoweit ist Ziff. 8 der Anlage 4 zur FeV zu entnehmen, dass wegen der Abstinenz nach Alkoholsuchtentwöhnung die Frage der Trennungsproblematik sich von vornherein nicht stellt.[29]

War die FE wegen Alkoholabhängigkeit entzogen, so hat die Behörde die Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 13 Nr. 2 S. 1 lit. e FeV anzuordnen. Denn auch die Überwindung der Alkoholabhängigkeit setzt eine psychologische Stabilität voraus. Der Verordnungsgeber hat durch die 4. Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung für die Wiedererteilung nach Alkoholmissbrauch wie Alkoholabhängigkeit eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet (siehe oben § 6 Rdn 21 ff.).

[29] OVG Saarland zfs 2003, 101, 102.

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