Rz. 248

Anfängliche objektive und subjektive Unmöglichkeit werden mit der nachträglichen objektiven und subjektiven Unmöglichkeit zusammengefasst und in den Rechtsfolgen gleich behandelt: Der Schuldner wird von der Leistung frei, § 275 Abs. 1 BGB.

Im Gegenzug dazu wird auch der Vertragspartner von der Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung frei, § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB, und zwar unabhängig davon, ob der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat oder nicht und weiter unabhängig davon, ob die Unmöglichkeit von Anfang an vorlag oder erst später eingetreten ist.

 

Rz. 249

Teilweise Unmöglichkeit: Auch bei teilweiser Unmöglichkeit der Leistung (des Schuldners) wird der Gläubiger nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB teilweise von der Leistung frei. Nach Hs. 2 der genannten Vorschrift berechnet sich die Höhe dessen, bezüglich der der Gläubiger die Gegenleistung nicht zu erbringen braucht, nach den Vorschriften über die Kaufpreisminderung, vgl. die Verweisung auf § 441 Abs. 3 BGB.

 

Rz. 250

Der Gläubiger hat aber auch die Möglichkeit, nach § 326 Abs. 4 BGB vom Vertrag zurückzutreten.

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