Dr. Michael Thielemann, Dr. Hans-Joachim David
a) Ausgangslage
Rz. 66
Der Revisionsbeklagte muss genauso wie der Revisionskläger verschiedene Fristen unter Kontrolle halten, um zu verhindern, dass ihm in der Revisionsinstanz Nachteile entstehen. Grundsätzlich gilt für ihn bei der Fristenkontrolle dasselbe wie für den Revisionskläger.
b) Die Tatbestandsberichtigungsfrist
Rz. 67
Gem. § 559 Abs. 1 S. 1 ZPO legt das Revisionsgericht seiner Beurteilung nur dasjenige Parteivorbringen zugrunde, das sich aus dem Berufungsurteil und dem Sitzungsprotokoll ergibt. Etwaige Fehler müssen gem. § 320 ZPO korrigiert werden. Dafür muss der Revisionsbeklagte die zweiwöchige Tatbestandsberichtigungsfrist beachten. Die Darlegungen zur Bedeutung der Tatbestandsberichtigungsfrist beim Revisionskläger gelten sinngemäß.
c) Die Urteilsergänzungsfrist
Rz. 68
Weiter muss der Revisionsbeklagte die Urteilsergänzungsfrist im Auge halten, z.B. dann, wenn über einen laut Tatbestand erhobenen Haupt- oder Nebenanspruch oder über den Kostenpunkt im Berufungsurteil nicht entschieden worden ist. Auch hier wird auf die Ausführungen zur Urteilsergänzungsfrist für den Revisionskläger Bezug genommen.
d) Die Frist zur Stellungnahme auf die Nichtzulassungsbeschwerde
Rz. 69
Gem. § 544 Abs. 3 ZPO räumt das Revisionsgericht dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Nichtzulassungsbeschwerde ein. Bis wann Stellung genommen werden soll, richtet sich nach der Verfügung des Revisionsgerichts.
e) Abhilfefrist bei Revisionszulassung ohne vorherige Möglichkeit zur Stellungnahme
Rz. 70
Bei Revisionszulassung ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 544 Abs. 3 ZPO kann der Revisionsbeklagte innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen analog § 321a ZPO die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen.
f) Die Frist zur Einlegung und Begründung der Anschlussrevision
Rz. 71
Gem. § 554 Abs. 2 S. 2 ZPO ist die Anschlussrevision bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung zulässig; sie muss gem. § 554 Abs. 3 S. 1 ZPO auch innerhalb dieser Frist begründet werden. Eine Verlängerung der Frist zur Einlegung und Begründung der Anschlussrevision kommt nicht in Betracht, weil § 554 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht auf § 551 Abs. 2 ZPO verweist, der die Verlängerungsmöglichkeit für die Revisionsbegründungsfrist enthält. Problematisch ist bei der Anschlussrevision die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Da es sich bei der Frist zur Einlegung und Begründung der Anschlussberufung weder um eine Notfrist noch um eine andere der in § 233 ZPO genannten Fristen handelt, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur durch eine analoge Anwendung der §§ 233 ff. ZPO herbeigeführt werden. Die h.M. lässt eine solche Analogie zu.
g) Die Revisionserwiderungsfrist
Rz. 72
Anders als im Berufungsrecht (vgl. dort § 521 Abs. 2 ZPO) gibt es im Revisionsrecht keine Bestimmung zur Revisionserwiderung. § 551 Abs. 4 ZPO bestimmt lediglich i.V.m. § 550 Abs. 2 ZPO, dass die Revisionsbegründung der Gegenpartei zuzustellen ist. Ab diesem Zeitpunkt hat der Revisionsbeklagte die Möglichkeit, die Revisionserwiderung vorzulegen.
h) Der Antrag auf vorläufige Vollstreckbarkeit
Rz. 73
Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist kann der Revisionsbeklagte den Antrag stellen, ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts für vorläufig vollstreckbar zu erklären, soweit es mit der Revision nicht angefochten wird. Sinngemäß gilt dasselbe wie bei § 537 Abs. 1 ZPO.