Rz. 29

Zur Bedeutung der Tatbestandsberichtigungsfrist für das Revisionsverfahren gelten sinngemäß die Ausführungen zum Berufungsrecht. Genauso wie für das Berufungsgericht der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils maßgeblich ist (§ 529 ZPO), unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur das Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (§ 559 Abs. 1 S. 1 ZPO). Weist das Berufungsgericht den Tatbestandsberichtigungsantrag zurück, gibt es hiergegen grds. keine Rechtsbehelfe, § 320 Abs. 4 S. 4 ZPO. Die h.M. lässt jedoch eine Anfechtung mittels sofortiger Beschwerde dann zu, wenn das Gericht einen Berichtigungsantrag ohne jede sachliche Prüfung aus formalen Gründen zurückweist.[70]

[70] BVerfG 2005, 657, 658; OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1723; MüKo-ZPO/Musielak, § 320 Rn 11.

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