Rz. 30

Eine Fehlerkorrektur durch Revision ist grundsätzlich nicht möglich, wenn die belastete Partei eine entsprechende Fehlerkorrektur durch Urteilsergänzung hätte erreichen können.[71] Ein von der Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch ist im Sinne von § 321 Abs. 1 ZPO übergangen, wenn das Gericht über einen prozessualen Anspruch, der entweder von Amts wegen oder wegen des gestellten Antrages einer Entscheidung bedurft hätte, versehentlich nicht entschieden hat.[72] Mit einem Rechtsmittel gegen das Urteil selbst ist die Ergänzung in diesen Fällen grundsätzlich nicht zu erreichen, weil die Beschwer nicht in der getroffenen, sondern in der versehentlich unterlassenen Entscheidung liegt.[73]

 

Rz. 31

Auch hier gilt nach Zustellung des Berufungsurteils sinngemäß dasselbe, was nach der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils gilt. Das Ergänzungsurteil ist selbstständiges Teilurteil und nach den allgemeinen Bestimmungen revisibel, wobei sich die Zulässigkeit der Revision gegen das Ergänzungsurteil nur nach dessen Inhalt beurteilt.[74] Eine Ausnahme gilt für die Kostenentscheidung. Diese ist im Hinblick auf § 99 ZPO nicht anfechtbar, es sei denn, dass auch gegen das Haupturteil Revision eingelegt worden ist; in diesem Fall kann mit einer Revision gegen das Ergänzungsurteil auch eine Korrektur der Kostenentscheidung angestrebt werden.[75]

[72] BGH NJW-RR 1996, 1238; OLG Hamm NJW-RR 2000, 1524.
[73] MüKo-ZPO/Musielak, § 321 Rn 12.
[75] BeckOK-ZPO/Elzer, § 321 Rn 53.

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