Rz. 1

In der anwaltlichen Praxis kommt dem Abwicklungs- und Aufhebungsvertrag zur Vermeidung bzw. Beilegung eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsrechtsstreits erhebliche Bedeutung zu. Während der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis (nicht den Arbeitsvertrag!) im gegenseitigen Einvernehmen tatsächlich aufhebt, also selbst den Beendigungstatbestand setzt, knüpft der Abwicklungsvertrag an einen bereits bestehenden Beendigungstatbestand (z.B. Kündigung oder Anfechtung) an, welcher im Nachhinein vertraglich hingenommen wird. Gemein haben beide Vertragsformen, dass mit ihnen die Beendigungsmodalitäten abschließend geregelt werden sollen, um somit Rechtssicherheit über das Ende des Arbeitsverhältnisses sowie dessen rechtliche Folgen zu erzeugen.

 

Rz. 2

Nachfolgend werden die inhaltlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten, die einzuhaltende Form und die Voraussetzungen einer nachträglichen Beseitigung von Abwicklungs- und Aufhebungsverträgen aufgezeigt. Darüber hinaus wird die Besteuerung von Abfindungen skizziert. Am Ende des Kapitels befindet sich jeweils ein Muster eines Abwicklungs- und Aufhebungsvertrags. Die möglichen Auswirkungen von Abwicklungs- und Aufhebungsverträgen auf den Arbeitslosengeldanspruch werden in einem gesonderten Kapitel erläutert (vgl. § 32 Rdn 2 ff., 51 ff.).

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