Rz. 44

Soweit sich in anderen Kostengesetzen, auf die das RVG Bezug nimmt, Änderungen ergeben, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend (§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG). Es kommt also auch hier grundsätzlich auf den Tag der Auftragserteilung an (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG), bzw. im Rechtsmittelverfahren gegebenenfalls auf den Tag der Einlegung des Rechtsmittels (§ 60 Abs. 1 S. 2 RVG). Es gilt dann die Fassung des in Bezug genommenen Gesetzes zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, was für den Anwalt zu einer abweichenden Rechtslage gegenüber dem gerichtlichen Verfahren führen kann.[14]

 

Rz. 45

Bedeutung hat dies derzeit nur in den Fällen, in denen sich die Werte zum 1.8.2013 geändert haben, also beim Wert der Ehesache (§ 43 Abs. 1 FamGKG) und beim Auffangwert (§ 42 Abs. 3 FamGKG).

 

Beispiel 35: Abweichende Wertfestsetzung für den Anwalt, Mindestwert der Ehesache (I)

Der Antragsteller hatte im Juli 2013 die Scheidung eingereicht. Im August 2013 hatte die Antragsgegnerin einen Anwalt mit ihrer Vertretung im Verbundverfahren beauftragt. Nach Abschluss des Verfahrens setzt das Gericht den Verfahrenswert für die Ehesache auf den Mindestwert des § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG a.F. in Höhe von 2.000,00 EUR fest.

Dieser Wert gilt für die Gerichtsgebühren und die Anwaltsgebühren des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers. Für den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gilt dagegen gem. § 60 Abs. 1 S. 3 RVG der neue Mindestwert des § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG n.F. in Höhe von 3.000,00 EUR.[15] Dieser Wert ist auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

 

Beispiel 36: Abweichende Wertfestsetzung für den Anwalt, Mindestwert der Ehesache (II)

Der Anwalt hatte für den Antragsteller im Juli 2013 den Scheidungsantrag eingereicht. Der Antrag ist jedoch erst im August 2013 bei Gericht eingegangen. Das Gericht setzt den Verfahrenswert auf den Mindestwert des § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG in Höhe von 3.000,00 EUR fest.

Für den Anwalt des Antragstellers gilt abweichend noch der alte Mindestwert, da er den Auftrag vor dem 1.8.2013 erhalten hatte.

 

Beispiel 37: Abweichende Wertfestsetzung für den Anwalt (Auffangwert) (I)

Der Anwalt war im Juli 2013 beauftragt worden, einen Stufenantrag auf Unterhalt einzureichen. Der Antrag war erst im August 2013 bei Gericht eingegangen. Mangels hinreichender Angaben zur Höhe der Leistungsstufe hat das Gericht den Verfahrenswert auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG n.F. mit 5.000,00 EUR festgesetzt (siehe dazu § 8 Rdn 157). Hiernach bestellt der Antragsgegner einen Anwalt mit seiner Vertretung.

Für den Anwalt des Antragsgegners und für die Gerichtsgebühren gilt der Wert in Höhe von 5.000,00 EUR. Für den Anwalt des Antragstellers gilt zwar ebenfalls der Auffangwert, allerdings gem. § 60 Abs. 1 S. 3 RVG noch der der alten Fassung des FamGKG, also in Höhe von 3.000,00 EUR. Dieser Wert ist auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

 

Beispiel 38: Abweichende Wertfestsetzung für den Anwalt (Auffangwert) (II)

Die Antragstellerin hatte im Juli 2013 einen Stufenantrag zum Unterhalt eingereicht. Der Antrag wird dem Antragsgegner im August 2013 zugestellt, der daraufhin einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragt. Mangels hinreichender Angaben zur Höhe der Leistungsstufe setzt das Gericht später den Verfahrenswert auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG a.F. mit 3.000,00 EUR fest (siehe dazu § 8 Rdn 157).

Für den Anwalt der Antragstellerin und das Gericht gilt der alte Auffangwert in Höhe von 3.000,00 EUR. Für den Anwalt des Antragsgegners gilt dagegen bereits der neue Auffangwert in Höhe von 5.000,00 EUR. Dieser Wert ist auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

[14] AG Meiningen JurBüro 2012, 146 = AGkompakt 2013, 101.
[15] AG Meiningen JurBüro 2012, 146 = AGkompakt 2013, 101.

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