Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf Antrag des Antragstellervertreters auf 2000,- EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei - außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Rechtsanwaltgebühren waren gem. § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Nach unbestrittenem Vortrag des Antragstellervertreters wurde der Auftrag bezüglich der Zuweisung der ehelichen Wohnung am 15.07.2009 erteilt. Die Rechtsanwaltsvergütung richtet sich gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach "bisherigem Recht". Demnach sind die Rechtsanwaltsgebühren gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 23, Abs. 1 Satz 1 RVG alte Fassung i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG alte Fassung auf den Festbetrag von 2000,- EUR festzusetzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 4053526

JurBüro 2012, 146

AG/KOMPAKT 2013, 101

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