Rz. 58

Bei Kostenbeschwerden enthält § 567 Abs. 2 ZPO eine besondere Normierung der Schwelle für die Beschwer. Nur wenn diese Schwelle überschritten wird, ist die sofortige Beschwerde zulässig.

 

Rz. 59

Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Verpflichtung, die Prozesskosten dem Grunde nach zu tragen, muss der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO den Betrag von 200 EUR übersteigen, d.h. zumindest 200,01 EUR betragen.

 

Rz. 60

 

Hinweis

Die Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist dabei keine Entscheidung im Sinne von § 567 Abs. 2 ZPO.[41]

 

Rz. 61

Nichts anderes gilt in Kostensachen. Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen die der Höhe nach angesetzten Kosten, Gebühren und Auslagen, so muss der Beschwerdewert 200 EUR übersteigen, d.h. mindestens 200,01 EUR betragen. Erfasst werden von dieser Regelung:

die Kosten im Mahnverfahren,
die Bestimmung der Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO,
die Änderung der Kosten nach Streitwertfestsetzung nach § 107 Abs. 3 ZPO,
die Festsetzung der Vollstreckungskosten nach §§ 788, 104 ZPO,
die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die Kosten der Zwangsvollstreckung mit beizutreiben, §§ 766 Abs. 2, 567 Abs. 2 ZPO analog.
 

Rz. 62

 

Hinweis

In den vorbezeichneten Fällen richtet sich der Beschwerdewert nur nach der Differenz der vom Gericht festgesetzten Kosten und der vom Beschwerdeführer als zutreffend angesehenen Kosten,[42] nicht nach der Gesamtkostenregelung. In vielen Fällen scheidet deshalb eine sofortige Beschwerde aus.

 

Rz. 63

Entscheidend ist hier der Wert zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung,[43] wobei erst mit der Beschwerde geltend gemachte Kosten, d.h. nachgeschobene Kostenpositionen, außer Betracht bleiben.[44] Zum Beschwerdewert hinzuzurechnen ist allerdings die Umsatzsteuer bei Rechtsanwaltsgebühren, auch wenn es sich hierbei für den Rechtsanwalt nur um einen durchlaufenden Posten handelt.[45]

 

Rz. 64

Das kostenbefreite Land wird durch eine auf Kostenaufhebung lautende Kostenentscheidung beschwert, wenn in dem Verfahren gerichtliche Auslagen entstanden sind, für die gebührenrechtlich allein der Gegner haftet.[46]

 

Rz. 65

Umstritten ist, welcher Zeitpunkt maßgeblich ist, wenn der sofortigen Beschwerde gem. § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO teilweise abgeholfen wird und nach dieser teilweisen Abhilfe der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO nicht mehr erreicht wird. Die überwiegende Auffassung stellt auf den Zeitpunkt der Vorlageentscheidung an das Beschwerdegericht ab, so dass die sofortige Beschwerde unzulässig und nach § 11 Abs. 2 RPflG zu verfahren ist.[47] Nach der Gegenmeinung ist allein das Erreichen des Beschwerdewerts bei Einlegung der sofortigen Beschwerde maßgeblich.[48]

 

Rz. 66

 

Tipp

Scheidet die sofortige Beschwerde aus, weil der Beschwerdewert nicht erreicht wird, ergibt sich für die beschwerte Partei jedoch die Möglichkeit der befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG, soweit der Rechtspfleger die beanstandete Entscheidung erlassen hat. Über diese Erinnerung entscheidet dann der zuständige Richter des Ausgangsgerichts, soweit der Rechtspfleger der sofortigen Erinnerung nicht abhilft.

 

Rz. 67

Die Entscheidung über die Verweigerung der Prozesskostenhilfe fällt nicht unter § 567 Abs. 2 ZPO.[49] Das Gleiche gilt für Kostenentscheidungen aufgrund anderer Kostengesetze wie dem GKG, dem RVG und dem JVEG. Hier ist das Beschwerderecht jeweils gesondert geregelt und enthält eigene Wertgrenzen zur Bestimmung der Beschwer.

 

Rz. 68

 

Tipp

Keine Anwendung findet § 567 Abs. 2 ZPO auch bei der unselbstständigen Anschlussbeschwerde,[50] so dass die Beschwerde des Gegners in Kostensachen auch die Beschwerdemöglichkeit der eigenen Partei eröffnet, wenn die Wertgrenzen nicht überschritten werden.[51]

 

Rz. 69

Letztlich gilt § 567 Abs. 2 ZPO auch nicht für die Rechtsbeschwerde.[52] Gibt also das Beschwerdegericht der Beschwerde teilweise statt und weist diese im Übrigen zurück, so ist die Rechtsbeschwerde auch dann statthaft, wenn die verbleibende Beschwer nicht zumindest 200,01 EUR beträgt.

[41] Musielak/Voit, ZPO; 14. Aufl. 2017, § 567 Rn 20; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 567 Rn 49.
[42] LG Ulm JurBüro 2007, 367; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 567 Rn 21.
[43] OLG Hamm MDR 1971, 1019; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 567 Rn 21.
[44] MüKo-ZPO/Lipp, 5. Aufl. 2016, § 567 Rn 41; BGH MDR 2011, 199; OLG Düsseldorf JurBüro 1983, 590.
[45] OLG Koblenz MDR 1992, 196.
[46] BGH MDR 2009, 653 = BGHReport 2009, 600 = ZInsO 2009, 536.
[47] KG Berlin MDR 2007, 235; BayObLG OLGZ 1994, 374; OLG Nürnberg FamRZ 1988, 1079; OLG Hamm JurBüro 1982, 582; OLG Koblenz RPfleger 1976, 302; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 567 Rn 46.
[48] KG Berlin RPfleger 1991, 409.
[49] Zu den Besonderheiten des Prozesskostenhilfeverfahrens s. nachfolgend Rdn 117 ff.
[50] Hierzu nachfolgend Rdn 131 ff.
[51] OLG Köln NJW-RR 1994, 767; KG NJW-RR 1987, 134.
[52] BGH Rpfleger 2005, 114 = NJW-RR 2005, 939 = MDR 2005, 237.

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