Rz. 131
Nach § 567 Abs. 3 ZPO kann sich der Beschwerdegegner der Beschwerde des Beschwerdeführers anschließen,[88] auch wenn die Beschwerdefrist, d.h. die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO von zwei Wochen, für ihn bereits verstrichen ist oder er sogar auf die Beschwerde verzichtet hat.
Rz. 132
Hinweis
Wird einem Antrag des Gegners nur teilweise stattgegeben, so mag der Mandant und Beschwerdegegner dies zunächst akzeptieren, wenn die Angelegenheit damit ihr Bewenden hat. Verfolgt der Gegner und Beschwerdeführer sein Begehren nun aber mit der sofortigen Beschwerde weiter, gibt es keinen Grund, dass nicht auch der Beschwerdegegner die vollständige Abweisung des Ausgangsantrags weiter betreibt. Hier gibt ihm die Anschlussbeschwerde die entsprechende Möglichkeit, da die eigene Beschwerdefrist regelmäßig abgelaufen sein wird, wenn er Kenntnis von der sofortigen Beschwerde des Gegners im Rahmen seiner Anhörung erhält.
Rz. 133
Die Anschlussbeschwerde ist auch dann statthaft, wenn für den Anschlussbeschwerdeführer der besondere Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO nicht erreicht wird.[89]
Rz. 134
Nimmt der Beschwerdeführer seine sofortige Beschwerde zurück oder wird diese vom Beschwerdegericht als unzulässig verworfen, verliert auch die Anschlussbeschwerde ihre Wirkung. Die ursprüngliche Entscheidung, die angefochten wurde, erwächst damit in formelle Rechtskraft. Es gilt nichts anders wie bei der Beschwerde.
Rz. 135
Hinweis
Wird die Anschlussbeschwerde nur deshalb wirkungslos, weil die Hauptbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird, hat der Hauptbeschwerdeführer die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussbeschwerde zu tragen.
Rz. 136
Dies gilt auch, wenn die Anschlussbeschwerde innerhalb der Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO erhoben worden ist.[90] Für den Bevollmächtigten empfiehlt es sich vor diesem Hintergrund, ausdrücklich festzustellen, ob die Beschwerde als eigenständige Beschwerde oder als Anschlussbeschwerde behandelt werden soll. Im letzten Fall trägt immer der Beschwerdeführer die Kosten der Anschlussbeschwerde, wenn diese ihre Wirkung deshalb verliert, weil die ursprüngliche sofortige Beschwerde zurückgenommen wird. Auch hier ist nicht anders zu entscheiden als im Berufungsverfahren.
Rz. 137
Für die Einlegung der Anschlussbeschwerde gelten die allgemeinen Vorschriften.
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