Rz. 258

Muster 18.4: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gem. § 46 Abs. 2 ZPO

 

Muster 18.4: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gem. § 46 Abs. 2 ZPO

An das

Landgericht/Oberlandesgericht

– Beschwerdekammer/Beschwerdesenat –

in _________________________

über das

Amtsgericht/Landgericht[143]

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird namens und in Vollmacht des

Beklagten
Klägers

gegen den Beschluss des _________________________ vom _________________________ in dem Verfahren _________________________ hiermit

sofortige Beschwerde gem. § 46 Abs. 2 ZPO

eingelegt.

Namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers wird beantragt:

 
  Unter Abänderung des Beschlusses des _________________________ vom _________________________, Az: _________________________, wird das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom _________________________ gegen den Richter _________________________ für begründet erklärt.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung vom _________________________ hat das Ausgangsgericht das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter _________________________, der zur Entscheidung in der Hauptsache berufen ist, wegen der Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO abgelehnt.

Die Entscheidung ist unzutreffend und im Sinne des vorstehenden Antrags durch das Ausgangsgericht nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO oder aber das angerufene Beschwerdegericht zu ändern.

Die Entscheidung ist nach §§ 42, 45 ZPO ergangen und dementsprechend nach § 46 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.

Die angefochtene Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am _________________________ zugestellt. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO endet damit am _________________________ und wird durch den vorliegenden Schriftsatz gewahrt.

Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist

nach § 72 GVG das Landgericht berufen.
nach § 119 GVG das Oberlandesgericht berufen.

Soweit zunächst der originäre Einzelrichter beim zuständigen Beschwerdegericht nach § 568 ZPO zuständig ist, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, wird gebeten, diese nach § 568 S. 2 ZPO

der Kammer
dem Senat

vorzulegen, da die Rechtssache

besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
grundsätzliche Bedeutung hat,

was sich daraus ergibt, dass _________________________.

II.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als unzutreffend. Nach § 42 ZPO kann ein Richter abgelehnt werden, wenn gegen ihn die Besorgnis der Befangenheit besteht.

Dies ist vorliegend der Fall. Dem mit Schreiben vom _________________________ angebrachten Ablehnungsgesuch liegt folgender Sachverhalt zugrunde: _________________________

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf das Ablehnungsgesuch vom _________________________ nebst dem hiermit zu den Akten gereichten Mittel der Glaubhaftmachung Bezug genommen.

Das Ablehnungsgesuch wurde mit dem angefochtenen Beschl. v. _________________________ mit der Begründung abgelehnt, dass _________________________.

Die Begründung vermag nicht zu tragen. Entgegen der Auffassung des _________________________ ist davon auszugehen, dass _________________________.

Dem Ablehnungsgesuch ist damit Rechnung zu tragen.

III.

Soweit das erkennende Beschwerdegericht der diesseitigen Auffassung nicht zu folgen vermag, wird schon jetzt beantragt,

 
  die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

Die vom Beschwerdeführer dargelegte Auffassung wird von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in _________________________ geteilt (vgl. _________________________[144]). Soweit das angerufene Gericht dieser Auffassung nicht folgt, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Rechtsanwalt

[143] Ausgangsgericht.
[144] Fundstellen der abweichenden ober- oder höchstrichterlichen Rechtsprechung.

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