Rz. 4

Die Versicherungspflicht des § 51 BRAO betrifft sämtliche Rechtsanwälte. Es kommt nicht darauf an, ob er Einzelanwalt ist oder mit anderen eine Sozietät oder Bürogemeinschaft bildet. Ebenso ist der Anwalt einer Partnerschaftsgesellschaft oder Rechtsanwalts-GmbH, der angestellte Anwalt oder freie Mitarbeiter verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Das Bestehen und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung ist gem. §§ 12 Abs. 2, 51 Abs. 1 BRAO Zulassungsvoraussetzung. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, § 113 Abs. 2 VVG. Deshalb bleibt auch der Anwalt, der sich faktisch zur Ruhe gesetzt oder aus sonstigen Gründen tatsächlich nicht tätig ist, aber seine Zulassung nicht zurückgegeben hat, versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht besteht stets über die Mindestversicherungssumme.

Der Syndikus ist über § 46a Abs. 4 Nr. 1 BRAO von der Pflicht zum Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung befreit.[3] Der Syndikusanwalt haftet als Angestellter seines Unternehmens, das er i.d.R. ausschließlich berät und vertritt, nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen.[4] Daher sah der Gesetzgeber keine Notwendigkeit zur Versicherungspflicht.[5] Will ein Syndikusanwalt allerdings noch in Nebentätigkeit als Anwalt agieren, besteht insoweit auch die allgemeine Versicherungspflicht.

 

Rz. 5

Auch der ausländische Rechtsanwalt, der im Inland tätig ist (vgl. § 206 BRAO und § 7 EuRAG), muss eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, obwohl er keine Zulassung braucht. Insoweit ist die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer der Zulassung gleichzustellen.[6] Der Schutz des Mandanten nötigt zu einer entsprechenden Anwendung des § 51 BRAO, wie sie § 7 EuRAG vorsieht.

 

Rz. 6

Neben Einzelpersonen kommen auch juristische Personen als Adressaten einer Versicherungspflicht und damit als Versicherungsnehmer einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung in Betracht. Der Gesetzgeber hat dies für die Anwalts-GmbH in § 59j BRAO ausdrücklich so geregelt. Das gilt entsprechend für die nicht in Gesetzesform gegossene Rechtsanwalts-AG (siehe Rdn 32).[7] Die PartGmbB untersteht keiner Versicherungspflicht in dem Sinne, dass der Nachweis einer Versicherungspflicht Zulassungsvoraussetzung wäre. Das "Unterhalten" einer Versicherung ist aber Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung, § 8 Abs. 4 Satz 1 PartGG. Außerdem gelten die Regelungen über die Pflichtversicherung in weiten Bereichen gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 PartGG entsprechend (Rdn 24).

[3] Offermann-Burckart, AnwBl. 2016, 125.
[4] Schuster, AnwBl. 2016, 121.
[5] BT-Drucks 18/6915, S. 23; dazu auch Offermann-Burckart, AnwBl. 2016, 125.
[6] Vgl. Diller, in: Henssler/Prütting, BRAO, § 51 Rn 22.

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