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Auch Berufsträgergesellschaften selbst können Versicherungsnehmer sein. Mit § 59j BRAO[57] hat der Gesetzgeber die Haftpflichtversicherung der Anwalts-GmbH geregelt. Danach muss die GmbH als juristische Person neben dem Anwalt eine eigene Haftpflichtversicherung abschließen. Von ihr hängt die Zulassung ab; es handelt sich also um Pflichtversicherungen i.S.d. § 113 Abs. 1 VVG. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Schadenfall 2.500.000,00 EUR. Bei kleineren Gesellschaften kann das im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen zu deutlich höheren Pflichtversicherungssummen mit entsprechenden Prämien führen. Diese Form des beruflichen Zusammenschlusses ist bislang in nur bescheidenem Umfang von der Anwaltschaft akzeptiert worden. Das Gleiche gilt auch für die Rechtsanwalts-AG, die grds. anerkannt ist[58] und nicht nur versicherungsrechtlich analog der GmbH behandelt wird, solange der Gesetzgeber keine eigenständigen Regelungen trifft.[59]

§ 1 II Nr. 1 AVB erläutert den Umfang des Versicherungsschutzes für die Gesellschaft, der sich auf die Verstöße der in dieser Vorschrift aufgeführten Repräsentanten bezieht. Die Deckung reicht also ebenso weit wie diejenige dieser Repräsentanten bei deren Verstößen, wobei § 1 III Nr. 2 AVB wiederum klarstellt, dass dies umgekehrt grds. auch für Ausschlüsse gilt: Umstände, die den Versicherungsschutz des Verstoßenden beeinflussen, wirken in gleicher Form zulasten der Gesellschaft. Gleichzeitig normiert § 1 III Nr. 2 Hs. 2 AVB aber eine wichtige Ausnahme von diesem Prinzip: Die wissentliche Pflichtverletzung der dort aufgeführten Personen wirkt nicht negativ auf den Versicherungsschutz der Gesellschaft. Dieser bleibt also trotz wissentlicher Pflichtverletzung der Person, die den Verstoß begangen hat, bestehen. § 4 Nr. 5 AVB letzter Satz stellt das Verhältnis der Wirkungen der wissentlichen Pflichtverletzung auf den Versicherungsschutz an dieser Stelle noch einmal klar, indem es dort ausdrücklich heißt, dass § 1 III AVB "unberührt bleibt". Der Versicherer bleibt dann also auf den Rückgriff nach § 7 III Nr. 2 AVB beschränkt. Das spielt allerdings im Bereich der Mindestversicherungssumme keine Rolle mehr, weil dort sowohl bei der GmbH wie auch bei der PartGmbB die wissentliche Pflichtverletzung von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann. In diesem Fall ist die Zurechnung irrelevant, der Innenregress des Versicherers rückt in den Vordergrund (siehe Rdn 28).

[58] Seit BayObLG, NJW 2000, 1647 grds. möglich. Siehe auch BFH, NJW 2004, 1974 (krit. Kempter/Kopp, NJW 2004, 3605); BGH, NJW 2005, 1568.
[59] BGH, 10.1.2005 – AnwZ (B) 27/03 und AnwZ (B) 28/03, NJW 2005, 1568 m. Anm. Jungk, BRAK-Mitt. 2005, 109 f.

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