Rz. 28

I.Ü. verweist § 51a Abs. 1 Satz 2 BRAO auf § 51 BRAO, und zwar auf dessen Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Nr. 2 bis 5 und die Abs. 5 bis 7, also insb. nicht auf § 51 Abs. 3 Nr. 1 BRAO. Dort wird den Versicherern die Möglichkeit gegeben, die Haftung (versicherungstechnisch müsste es "die Deckung" heißen) für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung auszuschließen. Mit anderen Worten: In der Haftpflichtversicherung für die PartGmbB darf der Ausschluss der Versicherungsleistung wegen wissentlicher Pflichtverletzung nicht vorgenommen werden. Der Grund für diese Besonderheit liegt in einer "Schutzlücke", die der Gesetzgeber bei dieser Gelegenheit erkannt hatte.[46] Wenn der Versicherungsschutz einerseits versagt, weil sich der Versicherer auf den Ausschlusstatbestand der wissentlichen Pflichtverletzung berufen kann, andererseits aber der Geschädigte mangels Schädigungsabsicht keinen Vorsatz nachweisen kann, wäre dieser zur Befriedigung seiner Schadensersatzansprüche allein auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Der Zugriff auf die Versicherungsleistung entfiele ebenso wie die deliktische Haftung mit dem persönlichen Vermögen des Handelnden. Das Problem wurde bislang aber weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum auch nur ansatzweise diskutiert,[47] obwohl die Lücke schon früher bei der GmbH in gleicher Weise bestand, dann aber mit dem Gesetz zur Einführung der PartGmbB ebenfalls mit einer entsprechenden Änderung des § 59j Abs. 1 BRAO geschlossen wurde. Ebenso wurde für Patentanwälte und deren Gesellschaften in § 45a bzw. § 52j PatAnwO vorgegangen; entsprechende Regelungen fehlen hingegen für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, sodass die Versicherer für diese Berufsgruppen nach wie vor die Deckung wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausschließen dürfen. Eine Begründung für diese unterschiedliche Behandlung fehlt bislang.[48]

Da lediglich in der Haftpflichtversicherung für die Gesellschaft der Ausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen untersagt ist, kann der Versicherer jedenfalls Regress bei der jeweils handelnden Person nehmen, nachdem er entsprechende Haftpflichtansprüche ggü. Dritten für die Gesellschaft reguliert hat. Ein solcher Regressanspruch wäre bei den Berufsträgern selbst auch nicht versichert, da dort kein Versicherungsschutz für wissentliche Pflichtverletzung besteht. Die Möglichkeit eines Innenregresses gegen die Gesellschaft als Versicherungsnehmerin selbst[49] nach Regulierung ggü. dem Dritten scheint hingegen auf den ersten Blick problematisch. Wenn den Versicherern bestimmte Ausschlüsse verwehrt sind, würde der Ausschluss für den Versicherungsnehmer leerlaufen, wenn der Versicherer dort wieder Regress nehmen dürfte. Indessen soll nach dem Willen des Gesetzgebers das Verbot des Deckungsausschlusses für wissentliche Pflichtverletzungen allein dem Geschädigten dienen und zielt nicht auf eine Erweiterung des Versicherungsschutzes zugunsten der Gesellschaft als Versicherungsnehmerin. Ganz ähnlich sieht auch § 114 Abs. 2 Satz 2 VVG in der Pflichtversicherung für einen Selbstbehalt (siehe § 51 Abs. 5 BRAO) vor, dass dieser dem geschädigten Dritten nicht entgegengehalten werden kann, obwohl er ähnlich wie ein Ausschluss als Deckungsbegrenzung ggü. dem Versicherungsnehmer wirkt. Dasselbe gilt für Fälle von Obliegenheitsverletzungen. Auch hier besteht Leistungsfreiheit ggü. dem Versicherungsnehmer bei gleichzeitiger Leistungspflicht ggü. dem Geschädigten gem. § 117 VVG. Daher wird es für zulässig gehalten, wenn zwar die wissentliche Pflichtverletzung nicht komplett aus dem Versicherungsschutz genommen wird, die Klausel aber wie eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers mit Innenregressmöglichkeit ausgestaltet wird.[50] Die wohl h.M. akzeptiert die Innenregressmöglichkeit inzwischen auch, wobei allenfalls der Umfang des möglichen Regresses fraglich bleibt. Während Riechert[51] den Regress gegen angestellte Berufsträger ohne Außenauftritt zulässt, wenn und soweit die arbeitsrechtlichen Grundsätze überhaupt einen entsprechenden Anspruch hergeben, hält Diller[52] einen Regress nur bei denjenigen Personen für zulässig, bei denen wissentliche Pflichtverletzungen nach § 1 III 2 AVB der Gesellschaft zugerechnet werden.

[46] BT-Drucks 17/13944 v. 12.6.2013, S. 2 und 21; zur näheren Erläuterung Diller, BBR-PartGmbB Rn 8.
[47] Riechert, AnwBl. 2014, 266, 269.
[48] Riechert, AnwBl. 2014, 266, 269.
[49] Ein solcher ist ausdrücklich vorgesehen in den Besonderen Bedingungen HV 4390/00 der Allianz.
[50] So mit ausführlicher Begründung Dallwig, VersR 2014, 19, 25 f.
[51] Riechert, § 1 Rn 410.
[52] Diller, BBR-PartGmbB Rn 31.

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