Rz. 8

Gem. §§ 21, 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.[9] Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs wird die Formvorschrift des § 14 Abs. 4 TzBfG durch das Protokoll erfüllt, § 127a BGB, sofern das Gericht inhaltlich am Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt hat (vgl. § 17 Rdn 153).[10]

[10] Dörner, Rn 259 ff.

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