Rz. 154

Zunächst gelten auch hier wiederum die allg. Vertretungsgrundsätze, die bereits i.R.d. Darlegungen zur Gründung einer Gesellschaft aufgezeigt wurden. Soll ein Gesellschaftsvertrag oder eine GmbH-Satzung geändert werden, so muss in aller Regel ein Ergänzungspfleger bestellt werden, wenn neben dem Minderjährigen zumindest ein Elternteil oder auch ein Geschwister des Minderjährigen an dieser Gesellschaft beteiligt ist.[271] Das gilt für Personen- und Kapitalgesellschaften.[272] Bedarf der Gesellschafterwechsel in einer KG der Zustimmung aller Gesellschafter, handelt es sich nach der Rspr. bei der Zustimmung zur Anteilsübertragung um eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, weshalb die Eltern von der Vertretung gemäß § 1824 Nr. 1 BGB ausgeschlossen sind. Wie im Fall der Gründung einer Gesellschaft oder des Eintrittes eines Minderjährigen in eine bestehende Gesellschaft ist der Pfleger grundsätzlich nicht berechtigt, bei Änderung des Gesellschaftsvertrages mehrere Minderjährige zu vertreten. Zu den Änderungen des Gesellschaftsvertrags, die eine Pflegerbestellung notwendig werden lassen, gehören z.B. Änderungen der Stimm-, Gewinn-, Informations- und Liquidationserlösrechte, Änderungen hinsichtlich einer freien Abtretbarkeit des Gesellschaftsanteils sowie je nach Gesellschaftsform Änderungen des Geschäftsführungsrechts sowie auch des Rechts, an Gesellschafterversammlungen teilnehmen zu können.

 

Rz. 155

Sehr umstritten ist jedoch, ob die Änderung eines Gesellschaftsvertrages durch das FamG genehmigt werden muss. Das Schrifttum geht zwar teilweise von einer Genehmigungspflicht aus.[273] Dagegen führen nach Auffassung des BGH weder das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer OHG, an der der Minderjährige beteiligt ist,[274] noch der Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine derartige Gesellschaft[275] zur Genehmigungspflicht durch das FamG. Der Fall der Beteiligung eines Minderjährigen an der Errichtung einer Gesellschaft sei der Änderung des Gesellschaftsvertrags, wenn der Minderjährige der Gesellschaft bereits angehört, nicht gleichzustellen.[276]

[271] Vgl. Erman/Schulte-Bunert, § 1795 Rn 6; nach Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger/Herberger, jurisPK-BGB, § 1852 BGB Rn 47, noch zur alten Rechtslage, aber weiterhin aktuell: Soergel/Zimmermann, § 1822 BGB Rn 26; MüKo/Wagenitz, § 1822 BGB Rn 29, Pluskat, FamRZ 2004, 677, 680 ff.
[272] MüKo/Spickhoff, § 1795 BGB Rn 8 (noch zur alten Norm).
[273] Vgl. Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger/Herberger, jurisPK-BGB, § 1852 BGB Rn 47; Erman/Schulte-Bunert, § 1852 BGB Rn 16.
[276] Vgl. BGH, 20.9.1962 – II ZR 209/61, BGHZ 38, 26, 32; dazu ausführlich und im Ergebnis für eine generelle Genehmigungsbedürftigkeit MüKo/Kroll-Ludwigs, § 1822 BGB Rn 29 (noch zur alten Norm).

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