Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer offenen Handelsgesellschaft, an der ein Minderjähriger beteiligt ist, bedarf es nicht schon zu jeder Znderung des Gesellschaftsvertrages der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung; die Znderung des Gesellschaftsvertrages ist insoweit nicht der Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft unter Beteiligung eines Minderjährigen gleichzustellen.

2. Der Grundsatz der unbeschränkbaren Vertretungsmacht eines vertretungsberechtigten Gesellschafters gilt nicht für den Rechtsverkehr zwischen der Gesellschaft und einem einzelnen Gesellschafter.

 

Fundstellen

Haufe-Index 648063

BGHZ, 26

NJW 1962, 2344

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