Leitsatz (amtlich)

1. Die Abänderung eines Gesellschaftsvertrages durch einstimmigen Gesellschafterbeschluß stellt ein Rechtsgeschäft im Sinne des BGB § 181 dar. Daher ist ein Gesellschafter im Anwendungsbereich des BGB § 181 gehindert, an einem solchen Beschluß im eigenen Nahmen (mit seiner Stimme) und zugleich im fremden Namen (als gesetzlicher Vertreter oder als Bevollmächtigter mit der Stimme eines anderen Gesellschafters) mitzuwirken.

2. Ist ein Gesellschafter wegen persönlicher Zahlungsschwierigkeiten bereit, im Interesse der Gesellschaft sofort auszuscheiden, und sind die anderen Gesellschafter damit einverstanden, so kann sich für einen minderjährigen Gesellschafter daraus die Rechtspflicht ergeben, dem Ausscheiden zuzustimmen, wenn er kein schutzwertes Interesse an dem Verbleiben gerade dieses Gesellschafters hat.

3. Scheidet ein Gesellschafter im Einverständnis aller Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so bedarf dieser Beschluß nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für einen minderjährigen Gesellschafter, der in der Gesellschaft verbleibt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649030

NJW 1961, 724

DNotZ 1961, 320

MDR 1961, 389

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