Rz. 964

Es gilt im Ausgangspunkt die Rechtsfolge des § 306 BGB. Den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligende Rückzahlungsklauseln sind unwirksam. In der Vergangenheit stellte die Rspr. nicht die Nichtigkeit übermäßiger Rückzahlungsklauseln fest, sondern führt sie auf das noch zu vertretbare Maß zurück (BAG v. 5.12.2002 – 6 AZR 539/01, NZA 2003, 559, 561; BAG v. 6.3.1994, DB 1994, 1726; BAG v. 15.5.1985, AP Nr. 9 zu § 611 BGB – Ausbildungsbeihilfe). Nunmehr verbietet aber § 306 BGB eine geltungserhaltende Reduktion. Deswegen bleibt es dabei, dass eine Rückzahlungsklausel, nach der ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf einer bestimmten Frist vom Arbeitgeber übernommene Ausbildungskosten unabhängig vom Grund der Vertragsbeendigung zurückzahlen muss, insgesamt unwirksam ist. Eine Auslegung dahin gehend, dass die Rückzahlungsklausel nur für den Fall gilt, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer selbst oder wegen eines von ihm zu vertretenen Grundes durch den Arbeitgeber beendet wird, scheidet dann aus (BAG v. 11.4.2006 – 9 AZR 610/05, NZA 2006, 1042). Ist eine Rückzahlungsklausel nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, kann der Arbeitgeber die Erstattung der aufgewandten Ausbildungskosten regelmäßig nicht nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach den §§ 812 ff. BGB verlangen (BAG v. 28.05. 2013 – 3 AZR 103/12).

 

Rz. 965

Die Grundsätze zur Zulässigkeit von Rückzahlungsklauseln finden auch dann Anwendung, wenn vereinbart wird, dass der Rückzahlungsbetrag als Darlehen geschuldet wird (BAG v. 26.10.1994 – 5 AZR 390/92, DB 1995, 632; BAG v. 11.4.1984, DB 1984, 2411). Gleichfalls hält die Rspr. sonstige Umgehungsversuche, etwa die Kombination von Fortbildung, Darlehen und Treueprämie für unwirksam (Thüsing, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, Rn 353). Die vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel in einem Vertrag über ein Arbeitgeberdarlehen, auf deren Inhalt der Arbeitnehmer keinen Einfluss nehmen konnte, ist dann wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam, wenn sie den Arbeitgeber zur Kündigung des Darlehensvertrages in allen Fällen berechtigt, in denen das Arbeitsverhältnis vor vollständiger Rückzahlung des Darlehens beendet wird. Eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Klausel auf eine solche mit einem zulässigen Inhalt scheidet aus (BAG v. 12.12. 2013 – 8 AZR 829/12).

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