Rz. 568

Keine Werbungskosten sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten. Zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, für jeden vollen Kilometer der Entfernung eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR (für die ersten 20 km, für jeden weiteren vollen Kilometer 0,35 EUR für 2021 und 0,38 EUR für 2022 bis 2026; Arbeitnehmer, die nicht von der neuen Pauschale profitieren, erhalten eine Mobilitätsprämie, § 101 EStG) als Werbungskosten anzusetzen.

 

Rz. 569

Behinderte Menschen können ab dem ersten Kilometer die Dienstreisepauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer bzw. den tatsächlichen Kilometer-Kostensatz geltend machen (§ 9 Abs. 2 S. 3 EStG). Von dieser Steuervergünstigung können folgende Personenkreise profitieren:

Personen mit mindestens 70 Grad der Behinderung oder
Personen, deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind.
 

Rz. 570

Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Dabei sind nur volle Kilometer der Entfernung anzusetzen, ein angefangener Kilometer bleibt unberücksichtigt. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 Hs. 2 EStG).

 

Rz. 571

Wird aber von der Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. R 40.2 Abs. 6 LStR (25 %) Gebrauch gemacht, scheidet ein zusätzlicher Abzug als Werbungskosten aus.

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