Rz. 567

Der geldwerte Vorteil kann mit 15 % pauschal versteuert werden, soweit er den Betrag nicht übersteigt, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als Werbungskosten ansetzen könnte (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG). Bei Arbeitnehmern, die nicht i.S.d. § 9 Abs. 2 S. 3 EStG behindert sind, kann der private Nutzungswert mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer (für die ersten 20 km, für jeden weiteren vollen Kilometer 0,35 EUR für 2021 bis 2023, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 8 a) EStG) pauschal besteuert werden. Übersteigt der Betrag, bis zu dem eine Pauschalversteuerung möglich ist, den nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG ermittelten Nutzungswert, kann der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Überlassung des Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in vollem Umfang pauschal versteuert werden.

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