Rz. 802

Entscheidend für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses ist die Fixierung der Arbeitszeit, und zwar hinsichtlich ihrer Dauer und ihrer Lage. Hiervon hängt die Gegenleistung des Arbeitgebers, nämlich die Entgeltzahlungspflicht, ab. Daraus wird zugleich deutlich, dass der Begriff der Arbeitszeit nach den jeweiligen Regelungszusammenhängen, wie z.B. dem ArbZG, einen eigenen Inhalt haben kann. Dieser Inhalt ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Regelungszweckes des Gesetzes oder anderen normativen Regeln zu ermitteln (hierzu Thüsing, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, Rn 126 ff.).

aa) Bestimmung der Dauer

 

Rz. 803

Die Dauer der Arbeitszeit muss durch eine Vereinbarung der Parteien im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Dabei sind zu beachten die Bestimmungen des ArbZG, außerdem häufig tarifvertragliche Normen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 NachwG gehört die vereinbarte Arbeitszeit zu den schriftlich niederzulegenden Arbeitsbedingungen. Nach § 3 ArbZG gilt bei einer fehlenden Vereinbarung eine Höchstarbeitszeit. Nach § 12 TzBfG ist bei einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der zufolge der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall erbringt, falls eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden in Teilen von mindestens drei Stunden täglich als vereinbart anzunehmen. Diese rechtliche Bestimmung, die sich auf einzelvertragliche Vereinbarungen bezieht, findet keine Anwendung, wenn ein Tarifvertrag bestimmt, dass sich die Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach dem Arbeitsanfall richtet (BAG v. 12.3.1992 – 6 AZR 311/90, NJW 1993, 348). Daraus ergibt sich zugleich, dass eine Tarifnorm, die bestimmt, dass sich die Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach dem Arbeitsanfall richtet, ohne zugleich eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit festzulegen, nicht wegen des Verstoßes gegen zwingende Vorschriften des Kündigungs- und KSchR unwirksam ist (BAG v. 12.3.1992 – 6 AZR 311/90, NJW 1993, 348).

 

Rz. 804

Festzuhalten bleibt, dass dem Arbeitgeber kein Recht zusteht, kraft seines Direktionsrechtes den Umfang der Arbeitszeit einseitig zu ändern (ErfK/Preis, § 611 BGB Rn 817). Anderes kann allenfalls dann angenommen werden, wenn dem Arbeitgeber ein solches Recht im Einzelarbeitsvertrag ausdrücklich eingeräumt worden ist. Die Rspr. des BAG sieht jedoch in einer einzelvertraglichen Vereinbarung, die den Arbeitgeber berechtigen soll, die zunächst festgelegte Arbeitszeit später einseitig nach Bedarf zu reduzieren oder zu erhöhen, eine objektive Umgehung von zwingenden Vorschriften des Kündigungs- und KSchR, § 2 KSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG (BAG v. 12.12.1984 – 7 AZR 509/83, NJW 1985, 2151; LAG Düsseldorf v. 17.9.2004, § 315 BGB 2002 Nr. 1; BAG v. 7.12.2005 – 5 AZR 535/04, NZA 2006, 423).

 

Rz. 805

Allerdings ist die Rspr. im Zusammenhang mit der AGB-Kontrolle in diesem Punkt großzügiger geworden. Danach erfordert § 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG allein die Festlegung einer Mindestdauer der wöchentlichen und der täglichen Arbeitszeit. Die Arbeitsvertragsparteien können darüber hinaus wirksam vereinbaren, dass der Arbeitnehmer über die vertragliche Mindestarbeitszeit hinaus Arbeit auf Abruf leisten muss. Die bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeit des Arbeitnehmers darf nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. Eine arbeitsvertragliche Klausel, in der sich der AG das Recht vorbehält, den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb einer bestimmten Spannbreite einseitig festzulegen, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nur stand, wenn die maximal abrufbare Arbeitszeit die geschuldete Mindestarbeitszeit um nicht mehr als 25 % übersteigt und die Gründe für die Festlegung in der Regelung bezeichnet sind. Darüber hinaus unterliegt die Festlegung im Einzelfall der Ausübungskontrolle nach § 106 S. 1 GewO i.V.m. § 315 Abs. 3 BGB (LAG Berlin-Brandenburg v. 16.10.2014 -21 Sa 903/14).

Bei einer Vereinbarung über die Verringerung der vereinbarten Arbeitszeit beträgt entsprechend das Volumen 20 % der Arbeitszeit (BAG v. 7.12.2005 – 5 AZR 535/04, NZA 2006, 423; Benecke, AuR 2006, 337; Stamm, RdA 2006, 288; Preis/Lindemann, NZA 2006, 632; Zundel, NJW 2006, 2304; Bauer/Günter, DB 2006, 950; die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung des BAG wurde nicht von der Kammer angenommen: BVerfG v. 23.11.2006, NZA 2007, 84). Wird dagegen in einem Formulararbeitsvertrag eine Vollzeitbeschäftigung in eine annähernd auf die Hälfte der Arbeitszeit abgesenkte Teilzeitbeschäftigung geändert, kann dem Arbeitgeber darin das einseitige Recht, die Wochenarbeitszeit nach seinem Bedarf befristet zu verlängern, jedenfalls dann eingeräumt werden, wenn diese Vereinbarung in Umsetzung eines kollektiven Interessenausgleiches geschlossen wird (BAG v. 14.8.2007 – 9 AZR 18/07, NZA 2008, 1194).

 

Rz. 806

Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, inwi...

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