Rz. 121

Der Anstellungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers (soweit sie ihm nicht schon als Organ obliegen, vgl. Rdn 107), Vertragsdauer,[427] Kündigungsmodalitäten[428] und Urlaubsansprüche sowie insb. die Bezüge einschl. Nebenleistungen. Zu denen zählen z.B. Tantiemen, Kraftfahrzeug- und Telefonnutzung sowie sonstige Sachleistungen, Spesenersatz, Prämienleistungen an Versicherungen, D+O-Versicherungen, Pensionszusagen und andere Sozialleistungen. Für die Höhe der Vergütung bestehen keine gesetzlich festgeschriebenen gesellschaftsrechtlichen Vorgaben, insb. ist § 87 Abs. 1 AktG nicht analog anwendbar. Nach dem BGH muss die Vergütung billigem Ermessen entsprechen:[429] Maßgebend seien die Besonderheiten des betroffenen Unternehmens bei umfassender Würdigung aller Umstände; Bezüge dürfen nicht im Missverhältnis zur Leistung stehen, bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht im Missverhältnis zum Entgelt eines Fremdgeschäftsführers für die gleiche Tätigkeit. Entsprechend § 87 Abs. 2 AktG soll der Geschäftsführer bei einer wirtschaftlichen Krise sein Gehalt selbst kürzen bzw. einer Kürzung zustimmen müssen.[430] Die steuerliche Bewertung von Teilen der Vergütung als verdeckte Gewinnausschüttung berechtigt die GmbH nicht ohne weiteres zu deren Rückforderung.[431]

Häufig ist ein Nebentätigkeits- und Wettbewerbsverbot. Für die Dauer der Anstellung ist dies angemessen. Es gilt grundsätzlich auch ohne Vereinbarung;[432] der Allein-Gesellschaftergeschäftsführer unterliegt prinzipiell keinem Wettbewerbsverbot (vgl. Rdn 34). Ein über die Organ- oder Anstellungszeit hinausreichendes Wettbewerbsverbot kann sich aus der Sicht der GmbH empfehlen. Es ist gem. § 138 BGB, Art. 12 GG nur zulässig, wenn es dem Schutz des berechtigten Unternehmensinteresses dient und nach Ort, Zeit (regelmäßig maximal zwei Jahre) und Gegenstand Berufsausübung und wirtschaftliche Betätigung des Geschäftsführers nicht unbillig einschränkt.[433]

War der Geschäftsführer vor Abschluss des Geschäftsführervertrags Arbeitnehmer der GmbH in leitender Funktion, besteht die Vermutung für eine konkludente Aufhebung und Beendigung des Arbeitsvertrags.[434] Das BAG verlangt für die Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses den schriftlichen Abschluss des Geschäftsführervertrags nach § 623 BGB.[435]

[427] Befristung möglich, § 620 Abs. 1 BGB, arbeitsrechtliche Beschränkungen gelten nicht, das Kündigungsschutzgesetz greift mangels Arbeitnehmerstellung nicht, vgl. BGH ZIP 2000, 508 sowie allg. Rdn 119.
[428] Mangels Arbeitsverhältnisses (vgl. Rdn 119) findet das KSchG grds. keine Anwendung, vgl. auch § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG. Geltung materieller Regelungen des KSchG kann vereinbart werden, vgl. BGH NJW 2010, 2343, vgl. Jaeger, DStR 2010, 2312; Bauer/Arnold, ZIP 2010, 709. Widerruf von Versorgungszusagen nach Rspr. nur bei schwersten Verfehlungen, BGH NJW-RR 1997, 3481; GmbHR 2002, 380 (Geschäftsführer muss GmbH durch pflichtwidriges Handeln in existenzbedrohende Lage gebracht haben). BGH v. 2.7.2019 – II ZR 252/16, WM 2019, 1596 (zum Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen Versorgungszusage). Vgl. allg. zur Kündigung Bauer/Gragert, ZIP 1997, 2177; Bayer/Rempp, GmbHR 1999, 530; Goette, DStR 2000, 525. Tipps für praktisches Vorgehen bei Kündigungen geben Sieger/Hasselbach, GmbHR 1998, 957, 962. Vgl. zur Zurückhaltung des BGH bei dem beliebten Grund fristloser Kündigung Spesenerstattungen BGH DStR 2003, 40 m. Anm. Goette; dort auch Klarstellung, dass eine nicht durch wirtschaftliche Not der GmbH hervorgerufene Betriebseinstellung weder fristlose noch betriebsbedingte Kündigung rechtfertigt; BGH DB 2008, 310 zur (bejahten) fristlosen Kündigung bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht; vgl. BGH DB 2008, 805 zur fristlosen Kündigung bei satzungswidriger Beteiligungsveräußerung, BGH v. 20.8.2019 – II ZR 121/16, ZIP 2019, 1805, Rn 37 (Weigerung, Gesellschafterweisungen nachzukommen); OLG Hamm v. 19.5.2019 – 8 U 146/18, GmbHR 2019, 1060 (fristlose Kündigung bei Compliance-Verstoß). Widerruf der Bestellung als Organ führt nicht automatisch zur Beendigung des Anstellungsvertrags, Verknüpfung kann vertraglich vorgesehen sein, BGH DB 1989, 1865; BGH NJW 1999, 3263 – sog. "Koppelungsklausel"; vgl. zur Auslegung einer solchen OLG Saarbrücken NZG 2013, 784. Nach BGH DStR 1998, 861, 862 darf die jederzeitige Möglichkeit der Abberufung nicht zu in das Belieben der GmbH gestellter freier Kündigungsmöglichkeit führen, jedenfalls soweit dort als Voraussetzung für die Kündigung ein wichtiger Grund (§ 38 Abs. 2 GmbHG) vorgesehen ist; vgl. OLG Karlsruhe v. 25.10.2016 – 8 U 122/15, GmbHR 2017, 295, NZB zurückgewiesen BGH II ZR 347/16, zur Unzulässigkeit einer Koppelungsvereinbarung, die die sofortige Beendigung des Anstellungsvertrags mit Zugang der Bekanntgabe des Abberufungsbeschlusses vorsieht. Es soll regelmäßig nach Verlust der Organstellung kein gesetzlicher Anspruch auf eine vergleichbare Tätigkeit des Geschäftsführers bestehen, BGH GmbHR 2011, 82; vgl. da...

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