Rz. 121
Der Anstellungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers (soweit sie ihm nicht schon als Organ obliegen, vgl. Rdn 107), Vertragsdauer,[427] Kündigungsmodalitäten[428] und Urlaubsansprüche sowie insb. die Bezüge einschl. Nebenleistungen. Zu denen zählen z.B. Tantiemen, Kraftfahrzeug- und Telefonnutzung sowie sonstige Sachleistungen, Spesenersatz, Prämienleistungen an Versicherungen, D+O-Versicherungen, Pensionszusagen und andere Sozialleistungen. Für die Höhe der Vergütung bestehen keine gesetzlich festgeschriebenen gesellschaftsrechtlichen Vorgaben, insb. ist § 87 Abs. 1 AktG nicht analog anwendbar. Nach dem BGH muss die Vergütung billigem Ermessen entsprechen:[429] Maßgebend seien die Besonderheiten des betroffenen Unternehmens bei umfassender Würdigung aller Umstände; Bezüge dürfen nicht im Missverhältnis zur Leistung stehen, bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht im Missverhältnis zum Entgelt eines Fremdgeschäftsführers für die gleiche Tätigkeit. Entsprechend § 87 Abs. 2 AktG soll der Geschäftsführer bei einer wirtschaftlichen Krise sein Gehalt selbst kürzen bzw. einer Kürzung zustimmen müssen.[430] Die steuerliche Bewertung von Teilen der Vergütung als verdeckte Gewinnausschüttung berechtigt die GmbH nicht ohne weiteres zu deren Rückforderung.[431]
Häufig ist ein Nebentätigkeits- und Wettbewerbsverbot. Für die Dauer der Anstellung ist dies angemessen. Es gilt grundsätzlich auch ohne Vereinbarung;[432] der Allein-Gesellschaftergeschäftsführer unterliegt prinzipiell keinem Wettbewerbsverbot (vgl. Rdn 34). Ein über die Organ- oder Anstellungszeit hinausreichendes Wettbewerbsverbot kann sich aus der Sicht der GmbH empfehlen. Es ist gem. § 138 BGB, Art. 12 GG nur zulässig, wenn es dem Schutz des berechtigten Unternehmensinteresses dient und nach Ort, Zeit (regelmäßig maximal zwei Jahre) und Gegenstand Berufsausübung und wirtschaftliche Betätigung des Geschäftsführers nicht unbillig einschränkt.[433]
War der Geschäftsführer vor Abschluss des Geschäftsführervertrags Arbeitnehmer der GmbH in leitender Funktion, besteht die Vermutung für eine konkludente Aufhebung und Beendigung des Arbeitsvertrags.[434] Das BAG verlangt für die Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses den schriftlichen Abschluss des Geschäftsführervertrags nach § 623 BGB.[435]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen