Rz. 131
Der Geschäftsführer haftet nach § 179 BGB neben oder anstelle der Gesellschaft, wenn er selbst den Anschein erweckt, ein unbeschränkt persönlich haftender Unternehmensinhaber zu sein oder ein solches Unternehmen zu vertreten. Gleiches gilt zB, wenn er im Rechtsverkehr (über Jahre hinweg) neben der existenten GmbH für eine nicht existente AG auftritt, um den Eindruck eines Unternehmensverbands zu erwecken.[544] Er muss dem Geschäftspartner immer deutlich machen, dass er Vertreter einer beschränkt haftenden Gesellschaft ist (z.B. mit GmbH-Zusatz zeichnen).[545] Vgl. zum Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Rdn 87.
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