Rz. 131

Der Geschäftsführer haftet nach § 179 BGB neben oder anstelle der Gesellschaft, wenn er selbst den Anschein erweckt, ein unbeschränkt persönlich haftender Unternehmensinhaber zu sein oder ein solches Unternehmen zu vertreten. Gleiches gilt zB, wenn er im Rechtsverkehr (über Jahre hinweg) neben der existenten GmbH für eine nicht existente AG auftritt, um den Eindruck eines Unternehmensverbands zu erwecken.[544] Er muss dem Geschäftspartner immer deutlich machen, dass er Vertreter einer beschränkt haftenden Gesellschaft ist (z.B. mit GmbH-Zusatz zeichnen).[545] Vgl. zum Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Rdn 87.

[545] Hat ein Geschäftsführer durch Zusatz von Firma und Sitz der Gesellschaft die Stellvertretung kenntlich gemacht, führt die "Ich-Form" nicht zu seiner persönlichen Haftung, OLG Köln GmbHR 2000, 383 f. Die Rechtscheinshaftung trifft ausschließlich den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter, nicht einen Hintermann, vgl. BGH DB 2007, 963, im Anschl. an BGH NJW 1996, 2645, was auch für den Vertreter einer niederländischen BV gelten soll. Schriftliches Auftreten im Rechtsverkehr ist nicht zwingende Voraussetzung für Rechtschein, OLG Saarbrücken GmbHR 2009, 209.

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