Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an ein unternehmensbezogenes Geschäft

 

Leitsatz (amtlich)

Unterzeichnet der Geschäftsführer einer GmbH eine Verpflichtungserklärung im Rahmen eines unternehmensbezogenen Geschäfts gegenüber einem Geschäftspartner der GmbH mit dem Zusatz von Firma und Sitz der Gesellschaft, so hat er hierdurch bereits die Stellvertretung kenntlich gemacht. Aus den Gesamtumständen ergibt sich auch dann nicht, dass der Geschäftsführer sich persönlich verpflichten wollte, wenn die Erklärung in der „Ichform” abgefaßt ist, sich aber aus dem gesamten Schriftverkehr durch häufige Verwendung der Possessivpronomen „uns, unsere” eine Identifizierung des Geschäftsführers mit der von ihm vertretenen GmbH ergibt.

 

Normenkette

BGB § 164 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 20 O 170/98)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Januar 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln Aktenzeichen 20 O 170/98 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 23.500.– DM abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Der Beklagte war Mitgeschäftsführer der T. Textil GmbH in C. und zugleich Geschäftsführer der T. Warenvertriebs GmbH in B.G., die Anfang 1998 Konkurs anmeldete.

Mitte April 1997 bot der Beklagte der Klägerin einen Posten Trikotagen zum Preis von 92.000,00 DM an, deren Handelswert er mit 579.966,00 DM bezifferte. Als Bedingung nannte er, dass die Zahlung umgehend, schon vor Lieferung der Waren erfolgen müsse. Die Klägerin nahm das Angebot an und händigte dem Beklagten einen Scheck über 92.000,00 DM aus, welcher von diesem für die Firma T. Warenvertriebs GmbH eingelöst wurde. In der Folgezeit wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der T. Textil GmbH eröffnet. Eine Auslieferung der Trikotagen erfolgte nicht. Mit Telefaxschreiben vom 03.05.1997, welches mit „persönlich, vertraulich” überschrieben war, wandte sich der Beklagte an den Geschäftsführer der Klägerin und sagte die Rückzahlung des Betrages in vier Raten á 25.000,00 DM und einer Verzinsung von 7,5 % p. a. bis August 1997 zu. In dem Schreiben heißt es: „Sie werden von mir diesen Betrag auf jeden Fall zurückerhalten! Aus den geschilderten Gründen eben für uns nur sehr schwierig. …” Das Schreiben ist über der Unterschrift mit Firmenzusatz „T. Warenvertriebs GmbH B.G.” versehen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Wortlautes wird auf die Ablichtung des Schreibens vom 03.05.1997 Blatt 2 u. 3 des Anlagenhefters verwiesen. In der Folge wurden 20.000,00 DM an die Klägerin gezahlt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen der Vereinnahmung des Geldes geltend gemacht. Darüber hinaus hat sie die Ansicht vertreten, in dem Schreiben vom 03.05.1997 habe der Beklagte die persönliche Haftung für die Rückzahlung des Geldes übernommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 72.000,00 nebst 7,5 % Zinsen ab dem 15.12.1997 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, bei Abschluß des Geschäftes davon ausgegangen zu sein, dass dieses durch die T. Textil GmbH auch ausgeführt würde. Er habe als Geschäftsführer der T. Warenvertriebs GmbH mit Inkassovollmacht für die T. Textil GmbH das Geld vereinnahmt. Zu der Rückzahlung sei es nur wegen des Konkurses nicht mehr gekommen. Mit dem Schreiben vom 03.05.1997 habe er nicht persönlich die Haftung für die Rückzahlung des Kaufpreises übernommen.

Er hat sodann hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 48.070,00 DM wegen der Tätigkeit eines Mitarbeiters der T. Textil GmbH für die Klägerin erklärt.

Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Klage abgewiesen. Es hat Ansprüche aus unerlaubter Handlung verneint. Auch vertragliche Zahlungsansprüche könnten sich nicht gegen den Beklagten richten, da dieser nach dem Schreiben vom 03.05.1997 sowie vom 15.05.1997 stets für die T. Warenvertriebs GmbH bzw. für T. Textil GmbH, nicht aber im eigenen Namen auf getreten sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, welche sich auf die Abweisung der vertraglichen Ansprüche durch das landgerichtliche Urteil beschränkt. Die Klägerin vertritt die Ansicht, das Schreiben vom 03.05.1997 sei als Übernahme der persönlichen Haftung durch den Beklagten zu verstehen. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Wortlaut, den Umständen der Erklärung, der besonderen Hervorhebung als persönlich, vertraulich und dem Kontex. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 09.06.1999 (Bl. 80 – 86 d. A.) ergänzend Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 13. Januar 1999 Aktenzeichen 20 O 170/98 zu verurteilen, an die Klägerin DM 72.000,00 nebst 7,5 % Zinsen seit dem 15. Dezember 1997 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Be...

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