Rz. 86

Das MoMiG (vgl. Rdn 3) hat als Kompromiss für die Beibehaltung des Mindestkapitalerfordernisses von 25.000 EUR (vgl. Rdn 31) die "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" erfunden. Diese ist keine besondere Rechtsform, sondern eine Sonderform der GmbH.[267] Sie ist ein Erfolgsmodell – mit jährlichen Wachstumsraten weitaus höher als bei gewöhnlichen GmbHs.[268] § 5a Abs. 1 GmbHG definiert sie als GmbH, die den Betrag des Mindestkapitals von 25.000 EUR (§ 5 Abs. 1 GmbHG, vgl. Rdn 31) unterschreitet. Die Untergrenze des Kapitals ist 1 EUR, da mindestens ein Geschäftsanteil bei der Gründung zu zeichnen ist.

 

Rz. 87

Als Bezeichnung schreibt § 5 Abs. 1 GmbHG "UG (haftungsbeschränkt)" oder "Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt") vor. Das Wörtchen "haftungsbeschränkt" darf nicht abgekürzt werden – anders als bei der klassischen GmbH (§ 4 GmbHG). Die Firmierung als klassische GmbH birgt Haftungs- und Anfechtungsrisiken.[269] Der BGH bejaht Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB, wenn eine solche Gesellschaft zu Unrecht mit dem Rechtsformsatz "GmbH" auftritt; der Handelnde hafte nicht nur nach den Grundsätzen der Unterbilanzhaftung, sondern persönlich gegenüber dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner[270] – was nicht überzeugt, zumal auch bei der regulären GmbH der Vertragspartner kein Vertrauen haben kann, dass das statutarische Stammkapital noch vorhanden ist.[271] Sonstige Anforderungen an die Firmierung, die über das allgemeine Firmenrecht hinausgehen würden (Rdn 27 f.), gibt es nicht.[272]

[267] Alle Vorschriften des GmbHG und des gesamten deutschen Rechts, die die GmbH betreffen, "gelten ohne Weiteres auch für diese Gesellschaft mit Ausnahme der ausdrücklichen Sonderregelung des § 5a (GmbHG)", heißt es im RegE des MoMiG, BT-Drucks 16/6140, S. 31. Daher gelten z.B. auch die Pflichten zur Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses, OLG Köln v. 3.11.2015 – I-28 Wx 12/15, GmbHR 2016, 61. Sonderregelungen z.B. auch für die IHK-Beitragspflicht, OVG Lüneburg GmbHR 2013, 1323.
[268] Vgl. Fleischer, DB 2017, 291, dort auch zu ähnlichen Modellen in europäischen Nachbarländern.
[269] Meckbach, NZG 2011, 968.
[271] Hirte, NJW 2013, 1204, 1206; krit. auch Altmeppen, NJW 2012, 2833. LG Düsseldorf NZG 2014, 823 nimmt mit Recht an, dass das Handeln einer UG ohne Zusatz "(haftungsbeschränkt)" nicht zu persönlicher Rechtsscheinhaftung ihres Geschäftsführers führt; hinzukommen müssen weitere vertrauensbegründende Tatsachen; eine Haftungsbegründung erfordere die Enttäuschung eines konkreten Vertrauensverhältnisses.
[272] OLG Frankfurt v. 16.4.2019 – 20 W 53/18 zur Firmierung "X Holding UG (haftungsbeschränkt)". Str. war bis zu BGH v. 28.4.2020 – II ZB 13/19, NJW 2020, 2035, Rn 12, 19, ob sich eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft als "gUG (haftungsbeschränkt)" bezeichnen darf; dagegen OLG Karlsruhe v. 26.4.2019 – 11 W 59/18; Altmeppen in: Roth/Altmeppen, § 5a Rn 7; Schäfer, in: Henssler/Strohn, § 5a GmbHG Rn 13; wie BGH Baumbach/Hueck, § 5a Rn 9; Lutter/Hommelhoff/Lutter/Kleindiek, § 5a Rn 56.

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