Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Firmierung einer UG mit dem Firmenbestandteil "Holding"

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ersteintragung einer UG im Handelsregister mit dem Firmenbestandteil "Holding" ist auch dann zulässig, wenn sie zum Eintragungszeitpunkt noch keine tatsächliche Holdingstruktur aufweist, sondern deren Errichtung jedenfalls zeitnah nach ihrer Ersteintragung beabsichtigt.

 

Normenkette

HGB § 18

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 19.01.2018; Aktenzeichen 72 AR 2039/17)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 

Gründe

Der Beschluss des Registergerichts vom 19.01.2018 in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 26.02.2018 wird aufgehoben und das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung der Gesellschaft vom 28.07.2017 auf ihre Ersteintragung in das Handelsregister nicht aus den von ihm angegebenen Gründen zurückzuweisen.

Die Gesellschaft wendet sich mit ihrer statthaften und auch im Übrigen zulässigen, insbesondere form- und fristgemäß eingelegten Beschwerde ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 22.02.2018, auf deren Begründung Bezug genommen wird (Bl. 23 ff der Registerakte) gegen den Beschluss des Registergerichts vom 19.01.2018. Mit diesem Beschluss, auf den ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 18 der Registerakte), hat das Registergericht die Anmeldung der Gesellschaft vom 28.07.2017 auf Ersteintragung in das Handelsregister wegen einer von ihm angenommenen unzulässigen Firmierung zurückgewiesen.

Die gewählte Firma "X Holding UG (haftungsbeschränkt)" sei im Hinblick auf den Firmenbestandteil "Holding" nicht eintragungsfähig. Diese Ansicht hat das Registergericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 26.02. 2018, auf den ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 30 der Registerakte), aufrechterhalten und vertieft.

Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist laut Gründungsprotokoll der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen aller Rechtsformen, die Erbringung von Verwaltungs- und Beratungsleistungen für die Beteiligungsunternehmen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei anderen Unternehmen, insbesondere bei Kommanditgesellschaften, und die Verwaltung eigenen Vermögens, jeweils einschließlich aller Tätigkeiten und Geschäfte, die geeignet sind, den genannten Zwecken der Gesellschaft zu dienen.

Die Beschwerde der Gesellschaft ist begründet.

Die von der Gesellschaft gewählte Firma ist - jedenfalls derzeit - zulässig und damit eintragungsfähig.

Soweit das Registergericht zunächst in seinem Zurückweisungsbeschluss zur Begründung der Anmeldungszurückweisung hinsichtlich des Begriffs "Holding" erklärt hat : "Dies ist ein sogenannter geschützter Firmenbestandteil, für welchen besondere Vorgaben bestehen, da dieser besonders schutzbedürftig ist", weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass das Registergericht nicht dargelegt hat, wieso der Firmenbestandteil "Holding" ein "geschützter Firmenbestandteil" sein soll. Genauso wenig hat das Registergericht in seinem Zurückweisungsbeschluss dargelegt, woraus sich "besondere Vorgaben" für den von ihm angenommenen "geschützten Firmenbestandteil" ergeben sollen und vor allen Dingen, welchen Inhalt diese "Vorgaben" haben sollen. In seinem Nichtabhilfebeschluss weist das Registergericht, ohne etwa dann dort auf diese Fragen einzugehen, sodann darauf hin, dass es voll inhaltlich Bezug auf seinen Zurückweisungsbeschluss nehme. Der Senat hat also davon auszugehen, dass das Registergericht auch an dem vorgenannten Begründungselement seines Zurückweisungsbeschlusses nach wie vor festhält.

Für diese vom Registergericht insoweit angenommene "besondere Schutzbedürftigkeit" des Firmenbestandteils "Holding" kann der Senat indessen eine diese Auffassung bestätigende rechtliche Grundlage nicht feststellen. Eine besondere gesetzliche Vorgabe, dass sich nur bestimmte Gesellschaften "Holding" nennen dürfen, ist vielmehr nicht ersichtlich. Auch um einen gesetzlich vorgesehenen Rechtsformzusatz handelt es sich dabei nicht. Soweit in Spezialgesetzen auf Holdinggesellschaften Bezug genommen wird (vergleiche z.B. § 2 Abs. 1 Nr. 1 KAGB, § 7 Nr. 31 VAG, § 2 Abs. 10 FKAG), wird deren Existenz vorausgesetzt und in der Regel davon ausgegangen, dass es sich bei Holdinggesellschaften um solche handelt, die eine Beteiligung an einem oder mehreren anderen Unternehmen halten (vergleiche auch § 18 Abs. 1 AktG, in dem die Holdingstruktur ohne entsprechende Nennung dieses Begriffes dahingehend umschrieben wird, dass ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst werden und mithin einen Konzern bilden). Besondere sonstige Schutzvorschriften, wie sie etwa für einzelne Branchenbezeichnungen bestehen (beispielsweise gemäß § 39 Abs. 1 KWG die Begriffe Bank und Bankier, gemäß § 40 Abs. 1 KWG die Bezeichnung Sparkasse, gemäß §§ 43 Abs. 1, 53 Abs. 1, 161 StBerG die Bezeichnung Steuerberatungsgesellschaft oder gemäß §§ 27, 31,133 WPO die Bezeic...

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