Rz. 354
Die Fortsetzung der durch Beschluss oder wegen Zeitablaufs aufgelösten GmbH[1312] ist analog § 274 Abs. 1 S. 1 AktG zulässig, soweit noch nicht mit der Verteilung des Vermögens begonnen wurde (h.M.).[1313] Der Fortsetzungsbeschluss erfordert die qualifizierte Mehrheit des vertretenen Stammkapitals (§ 274 Abs. 1 S. 2 AktG analog).[1314] Nach Beginn der Verteilung ist Fortsetzung nur möglich, wenn nur Vermögen oberhalb des Betrags des Stammkapitals verteilt wurde oder die Gesellschafter das Kapital auffüllen.[1315]
Nicht geklärt ist, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei Auflösung im öffentlichen Interesse Fortsetzung möglich ist.[1316] Gem. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG können die Gesellschafter die Fortsetzung der durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelösten GmbH nur[1317] beschließen, wenn das Verfahren auf Antrag der GmbH eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben wird, der den Fortbestand der GmbH vorsieht.[1318] Nach rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens mangels Masse gem. § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG scheidet Fortsetzung nach h.M. aus.[1319] Streitig ist, ob eine gem. § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG wegen Vermögenslosigkeit gelöschte Gesellschaft fortgesetzt werden kann, wenn entgegen der Annahme des Gerichts doch noch Vermögen vorhanden ist.[1320] Die Grundsätze des BGH zur wirtschaftlichen Neugründung gelten auch in der Liquidation der GmbH, wenn in diesem Stadium die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft nebst Veräußerung etc. der Anteile beschließen (allg. vgl. Rdn 47).[1321]
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