Leitsatz (amtlich)

1. Ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst, können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft nur beschließen, wenn das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird. Diese Fortsetzungsmöglichkeiten sind abschließend.

2. Nach der Schlussverteilung ist eine Fortsetzung der nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelösten Gesellschaft ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn sämtliche Gläubiger der Gesellschaft, deren Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind, vollständig befriedigt worden sind und das Stammkapital zur freien Verfügung des Geschäftsführers steht.

 

Normenkette

GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

AG Lübeck (Beschluss vom 25.09.2013; Aktenzeichen HRB 540 GE)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.04.2015; Aktenzeichen II ZB 13/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen und des Beteiligten vom 25.10.2013 gegen den Beschluss des AG - Registergericht - Lübeck vom 25.9.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Betroffene begehrt die Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft nach ihrer Auflösung im Insolvenzverfahren.

Über das Vermögen der Betroffenen ist durch Beschluss des AG Schwarzenbek vom 1.4.2011 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden - 1 IN 15/11 -. Am 10.5.2011 ist aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Amts wegen die Auflösung der Betroffenen im Handelsregister eingetragen worden. Das Insolvenzverfahren ist durch seit dem 3.7.2013 rechtskräftigen Beschluss des AG Schwarzenbek vom 4.6.2013 gem. § 200 InsO nach vollzogener Schlussverteilung aufgehoben worden, was am 8.7.2013 von Amts wegen im Handelsregister eingetragen worden ist.

Der Geschäftsführer der Betroffenen hat am 18.7.2013 als alleiniger Gesellschafter der Betroffenen unter Verzicht auf alle durch Gesetz oder Satzung vorgesehenen Frist- und Formvorschriften eine Gesellschafterversammlung abgehalten, die Fortsetzung der Gesellschaft nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beschlossen, da sämtliche Gläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens vollständig befriedigt worden seien und die Betroffene noch über ein Barvermögen i.H.v. 185.000 EUR verfüge, und hierüber eine von ihm unterschriebene Niederschrift gefertigt.

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 18.7.2013 - UR-Nr. 246/2013 des Notars B. in B. - hat er unter Vorlage des vorgenannten Gesellschafterbeschlusses die Fortsetzung der Gesellschaft angemeldet. Dazu hat er ausgeführt, ihm sei bekannt, dass in einem Beschluss des OLG Celle vom 29.12.2010 - 9 W 136/10 - die Auffassung vertreten werde, dass nach der Schlussverteilung im Insolvenzverfahren eine Fortsetzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht mehr möglich sei. Bislang sei aber nicht entschieden, ob ausnahmsweise eine Fortsetzung in Betracht kommen könne, wenn nachgewiesen werde, dass sämtliche Gläubiger der Gesellschaft, deren Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle festgestellt worden seien, vollständig befriedigt worden seien und darüber hinaus belegt wäre, dass das anfänglich vorhandene Stammkapital noch vorhanden sei und zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehe. Dieser Ausnahmefall liege vor. Vom Insolvenzverwalter seien sämtliche Gläubiger der Gesellschaft vollständig befriedigt worden. Die Gesellschaft verfüge noch über Barkapital i.H.v. ca. 185.000 EUR, das das Stammkapital um ca. 155.000 EUR übersteige. Nach seiner Auffassung hätte das Insolvenzverfahren eingestellt werden oder der Insolvenzplan die Bestätigung enthalten müssen, dass der Fortbestand der Gesellschaft vorgesehen sei, was ursprünglich auch geplant gewesen sei. Dass das Insolvenzverfahren nach Schlussverteilung aufgehoben worden sei, sei seines Erachtens fehlerhaft.

Das AG hat mit Beschluss vom 25.9.2013 die Anmeldung zurückgewiesen und dazu ausgeführt, die Fortsetzung der GmbH könne nach Schlussverteilung im Insolvenzverfahren auch dann nicht beschlossen werden, wenn sich herausstelle, dass sämtliche Gläubiger der Gesellschaft vollständig befriedigt worden seien und das anfängliche Stammkapital der Gesellschaft zur Verfügung stehe. § 60 Abs. 1 Ziff. 4 GmbHG ermögliche die Fortsetzung der GmbH nur, wenn das eröffnete Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners vom Insolvenzgericht gem. § 212 InsO eingestellt worden sei. Ob dieser Antrag vom Schuldner beim Insolvenzverfahren gestellt und abschlägig beschieden worden oder gar nicht gestellt worden sei, sei vom Registergericht nicht zu prüfen.

Gegen diesen dem beglaubigenden Notar am 2.10.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29.10.2013 beim AG eingegangene Beschwerde, die der beglaubigende Notar im Namen und im Auftrag der Betroffenen und des Beteiligten eingelegt hat. Die Beschwerdeführer machen geltend, Hintergrund des Insolvenzantrags ...

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