aa) Allgemeines

 

Rz. 222

Der pflichtteilsberechtigte Erbe, dem nach h.M.[290] kein Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB analog gegenüber den Miterben oder gegenüber dem Beschenkten zusteht, ist auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB angewiesen. Dieser kann aber nur in Bezug auf die vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten Zuwendungen gerichtet sein.[291]

Der allgemeine Auskunftsanspruch nach § 242 BGB kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Tragen, die jedoch nach Auffassung des BGH im Falle des pflichtteilsberechtigten Erben gegeben sind.[292] Es müssen also die für den allgemeinen Auskunftsanspruch genannten Voraussetzungen vorliegen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen der Schenkung im Unklaren ist und deshalb auf die Mitwirkung des Beschenkten angewiesen ist. Darüber hinaus darf die Mitwirkung den Beschenkten nicht unbillig belasten.[293] Ob eine solche Belastung vorliegt, ist durch eine Interessenabwägung zu ermitteln. Diese Voraussetzung spielt hier keine bedeutende Rolle, da der Beschenkte die Auskunft in der Regel ohne jede größere Belastung erteilen kann.

 

Rz. 223

Die Voraussetzung des BGH,[294] dass das Schenkungsverhältnis bereits feststehen muss, damit ein Auskunftsanspruch begründet werden kann, ist mittlerweile aufgegeben worden.[295] Der Berechtigte muss aber in jedem Fall Anhaltspunkte für die unentgeltlichen Verfügungen darlegen. Sein Auskunftsverlangen darf nach der Rechtsprechung des BGH[296] nicht auf eine "reine Ausforschung" hinauslaufen. Dem pflichtteilsberechtigten Erben steht somit nach h.M. ein Auskunftsanspruch sowohl gegen die Miterben als auch gegen den Beschenkten zu.[297]

[290] BGH NJW 1973, 1876; BGH NJW 1986, 1755; a.A. Coing, NJW 1970, 729.
[291] Denn bezüglich des Nachlasses stehen den Erben gegen den Miterben die Ansprüche nach §§ 2027, 2028, 2038 BGB zu; gegenüber dem Beschenkten kommt nur ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht.
[292] BGH NJW 1971, 842.
[293] BGH NJW 1964, 1414.
[294] BGHZ 18, 67.
[295] BGHZ 55, 378.
[296] BGH NJW 1972, 907.
[297] BGHZ 58, 237.

bb) Muster: Außergerichtliches Auskunftsbegehren

 

Rz. 224

Muster 17.14: Außergerichtliches Auskunftsbegehren

 

Muster 17.14: Außergerichtliches Auskunftsbegehren

An

_________________________

Auskunftsbegehren über den Nachlass von _________________________, verstorben am _________________________ in _________________________

Hiermit zeigen wir an, dass wir _________________________ anwaltlich vertreten. Die Bestätigung einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung nebst Inkassovollmacht ist im Original beigefügt.

Unser Mandant hat uns mit der Geltendmachung seiner Ansprüche in Bezug auf den am _________________________ verstorbenen Erblasser _________________________ beauftragt. Unser Mandant ist als Abkömmling des Erblassers pflichtteilsberechtigt i.S.d. §§ 2303 ff. BGB. Unser Mandant ist durch Testament vom _________________________, welches am _________________________ vor dem Amtsgericht _________________________ – Nachlassgericht – eröffnet wurde, enterbt. Sie haben als testamentarischer Alleinerbe mit Schreiben vom _________________________ die Erbschaft angenommen.

Zur Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche unseres Mandanten gewährt das Gesetz in § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch über die Höhe und den Umfang des Nachlasses. Der Auskunftsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Erben. Der Erbe ist daher als Schuldner eines Pflichtteilsanspruchs verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen, welches den Bestand und den Umfang des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes aufweist.

Zu den Aktiva zählen insbesondere Immobilien, Kontokorrent- und Sparkonten, Bargeldbestände, Bankdepots, Wertpapiere, Gesellschaftsbeteiligungen, Kunstgegenstände und Schmuck sowie der Hausrat. Die Nachlassgegenstände sind nach Anzahl und Art des Gegenstands einschließlich der wertbildenden Faktoren zu bezeichnen. Alle Nachlassgegenstände bitten wir mit Wertangaben zu versehen und wenn möglich Quittungen und Belege für alle Aktiva und Passiva mit vorzulegen. Sollten Nachlassgegenstände veräußert worden sein, bitten wir um Vorlage der entsprechenden Kaufverträge.

Darüber hinaus ist der Erbe verpflichtet, im Nachlassverzeichnis alle vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten Schenkungen (einschließlich gemischter Schenkungen und ehebezogener Zuwendungen) anzugeben. Bitte beachten Sie, dass auch ein (teilweise) unentgeltlicher Verzicht auf eine bestehende Forderung eine Schenkung in diesem Sinne darstellt. Sie sind ebenfalls verpflichtet, über bestehende Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall Auskunft zu erteilen. Sie sind verpflichtet, soweit Ihnen die erforderlichen Informationen nicht selbst bekannt sind, sich diese zu beschaffen. Zu diesem Zweck steht Ihnen z.B. ein Auskunftsanspruch gegen die Banken zu, mit welchen der Erblasser in Geschäftsverbindungen stand.

Die Auskunft hat sich auch auf solche ungeklärten Zuwendungen und Veräußerungen zu beziehen, deren Umstände es nahelegen, es handele sich wenigstens zum Teil um ein...

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