a) Allgemeines

 

Rz. 24

Seit dem 1.1.2010[26] gelten für alle Pflichtteilsberechtigten einheitliche Regelungen wegen der Pflichtteilsentziehungsgründe. Wesentliches Merkmal ist dabei, dass eine Pflichtteilsentziehung möglich ist bei einem schweren Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser oder ihm nahestehenden Personen sowie bei allgemeinem schwerem sozialwidrigem Verhalten. Der Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" wurde ersetzt durch die Entziehung bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ohne Bewährung.[27] Bei Straftaten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden, gilt dasselbe.

 

Rz. 25

Die Pflichtteilsentziehung ist streng formgebunden und erfolgt nach § 2336 BGB durch letztwillige Verfügung. Gibt der Erblasser in anderer Form seinen Willen zur Pflichtteilsentziehung kund, ist dies unerheblich.[28] Es ist die Angabe eines die Pflichtteilsentziehung rechtfertigenden Kernsachverhalts im Testament erforderlich. Die Gründe, auf die die Entziehung gestützt wird, müssen konkretisiert sein, d.h. die Vorgänge müssen nach Ort und Zeit bestimmbar sein.[29] Wie umfangreich der Erblasser diese Gründe darstellen muss, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Nachvollziehbarkeit der Motivation und der Wertvorstellungen des Erblassers für einen objektiven Betrachter. Je schwerer die Straftat, desto knapper kann die Darstellung ausfallen. Bei schwersten Straftaten kann sich die Motivation dabei schon aus der Tatbegehung selbst ergeben. Der Erblasser kann sich dann mit dem Hinweis auf die Begehung der Tat begnügen.[30]

Von der Pflichtteilsentziehung mit umfasst ist auch das Recht auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB, auf den Restpflichtteil nach §§ 2305, 2307 BGB und das Recht auf den Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB.[31] Das Recht zur Pflichtteilsentziehung erlischt durch Verzeihung (§ 2337 BGB).

[26] Zur Rechtslage für Erbfälle bis einschließlich 31.12.2009 siehe Bittler, in Vorauflage.
[27] Vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 12.12.2017 – 5 W 53/17, ZErb 2018, 69: Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten zur Bewährung genügt § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht.
[28] OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 4.1.2018 – 12 U 1668/17, ErbR 2018,280.
[31] Damrau/Tanck/Riedel, § 2333 Rn 47.

b) Muster: Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings durch Verfügung von Todes wegen gem. § 2333 BGB

 

Rz. 26

Muster 17.6: Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings durch Verfügung von Todes wegen gem. § 2333 BGB

 

Muster 17.6: Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings durch Verfügung von Todes wegen gem. § 2333 BGB

Ich, _________________________, entziehe hiermit meinem Sohn _________________________ seinen Pflichtteil, weil er mich am _________________________ um _________________________ Uhr in _________________________ vorsätzlich körperlich misshandelt hat, indem er mir einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, so dass ich mehrere Wochen lang starke Schmerzen und ein ausgedehntes Hämatom hatte. Der Vorfall wiederholte sich am _________________________ erneut. Ich wurde abermals von meinem Sohn _________________________ angegriffen und schwer körperlich misshandelt. Durch einen weiteren Faustschlag ins Gesicht brach er mir das Nasenbein. Diese Misshandlungen habe ich ihm nie verziehen.

Zum Beweis: Ärztliche Bescheinigung von _________________________ beigefügt. Des Weiteren entbinde ich den mich behandelnden Arzt _________________________ von seiner ärztlichen Schweigepflicht.

Als weitere Zeugen des oben geschilderten Vorgangs sind zu nennen:

a) meine Ehefrau _________________________, wohnhaft _________________________,
b) meine Tochter _________________________, wohnhaft _________________________,
c) mein Schwiegersohn _________________________, wohnhaft _________________________,
d) unsere Nachbarn _________________________, wohnhaft _________________________.

(Ort/Datum/Unterschrift)

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