Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung der Zugehörigkeit zu dem Kreis der pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge des Erblassers

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Auch bei der Pflichtteilsentziehung reicht es nicht aus, wenn der Erblasser wegen des Entziehungsgrundes lediglich auf andere, der Testamentsform nicht entsprechende Erklärungen verweist.
  2. Der Grund für eine Pflichtteilsentziehung gemäß § 2333 Nr. 3 BGB ist in der Verfügung von Todes wegen nicht im Sinne von § 2336 Abs. 2 BGB angegeben, wenn der Erblasser sich mit seinen Worten nicht auf bestimmte konkrete Vorgänge (unverwechselbar) festlegt und den Kreis der in Betracht kommenden Vorfälle nicht auch nur einigermaßen und praktisch brauchbar eingrenzt.
 

Normenkette

BGB §§ 2336, 2333

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. Mai 1983 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Revision und der Nebenintervention zu tragen.

 

Tatbestand

Die 1939 geborene Klägerin ist eine Tochter des am 20. Juli 1977 verstorbenen Kaufmanns Dr. Fritz R. (Erblasser), des Hauptaktionärs der P.-Werke in F. Die Erben des Dr. R. sind die Beklagten zu 1) bis 4). Es ist Nachlaßverwaltung angeordnet; Nachlaßverwalter ist der Beklagte zu 5).

In dem eigenhändigen Testament des Erblassers vom 4. September 1975 heißt es:

"Ich bestimme zu meinen Erben die gesetzlichen Erben, ausgenommen

1....

2.

meine Tochter Monika (= Klägerin).

Ich entziehe ihr auch den Pflichtteil, da sie sich durch die in den Jahren 1974 und 1975 erfolgten Beleidigungen, üblen Nachreden und Verleumdungen eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen mich schuldig gemacht hat. Einzelheiten gehen aus der beiliegenden Aktennotiz vom 28.7.75 und der Zuschrift des Herrn Dr. Ruge vom 22.8.75 nebst Anlagen hervor. Ich setze Herrn Dr. K. zum Testamentsvollstrecker ein. Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist neben der Verwaltungs- und Verteilungsaufgabe insbesondere die Abwehr der meiner Tochter Monika entzogenen Pflichtteilsansprüche. ...

gez. Fritz R."

Die Klägerin hält die Entziehung ihres Pflichtteils für unwirksam und verlangt im Wege der Stufenklage von den Beklagten Auskünfte, sachverständige Ermittlung des Wertes von Nachlaßgegenständen, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und von dem beklagten Nachlaßverwalter Zahlung ihres Pflichtteils. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Pflichtteil wirksam entzogen sei.

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihre Klage weiterverfolgt und im Wege der Zwischenfeststellungsklage zusätzlich den Ausspruch begehrt, daß ihr Pflichtteilsrecht "nicht wirksam entzogen" worden sei, "d.h. daß ihr ein Pflichtteilsrecht nach ... (dem Erblasser) zustehe". Das Berufungsgericht hat diesem neuen Begehren durch Teilurteil stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Im Revisionsverfahren ist Rechtsanwalt Dr. M. der Klägerin als Streithelfer beigetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

1.

Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin zu dem Kreis der pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge des Erblassers gehört, durch das Testament des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen ist und deshalb gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB ihren Pflichtteil verlangen kann, wenn der Erblasser ihr diesen nicht wirksam entzogen hat. Auch die Revision hat insoweit nichts zu erinnern.

Mit Recht zieht das Berufungsgericht als einzigen hier in Betracht kommenden Pflichtteilsentziehungsgrund § 2333 Nr. 3 BGB heran. Danach kann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser (oder dessen Ehegatten) schuldig gemacht hat. Die Entziehung bedarf gemäß § 2336 Abs. 1 BGB einer letztwilligen Verfügung; der Grund der Entziehung muß gemäß § 2336 Nr. 2 BGB in der Verfügung angegeben werden.

2.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der in dem Testament genannte Entziehungsgrund genüge den Anforderungen des § 2336 Abs. 2 BGB für sich allein nicht; die Erklärung lasse auch in Verbindung mit den angeführten Jahreszahlen nicht erkennen, welche Äußerungen der Erblasser meine. Auch die Bezugnahme auf die auf den 28. Juli 1975 datierte Aktennotiz reiche nicht aus. Der Aktenvermerk sei mit Schreibmaschine geschrieben, trage keine Unterschrift und sei damit als Testament formnichtig. Ob die Verweisung des Testaments auf die Zuschrift des Rechtsanwals Dr. Ru. mit Datum vom 22. August 1975 ausreicht, hält das Berufungsgericht für zweifelhaft. Es läßt die Frage aber offen, weil der mit Hilfe dieses Schreibens ermittelte Sachverhalt die Pflichtteilsentziehung nicht rechtfertige.

II.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind im Ergebnis unbegründet.

1.

Wie bereits das Reichsgericht in RGZ 168, 34, 35 zutreffend erkannt hat, ist bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung zunächst durch Auslegung zu ermitteln, worauf der Erblasser die Entziehungen stützen wollte. Das Ergebnis dieser Auslegung ist sodann an dem Erfordernis des § 2336 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB zu messen (zu dieser Reihenfolge vergleiche auch BGHZ 86, 41, 46, 47).

Das Berufungsgericht glaubt, dem Testament selbst nicht entnehmen zu können, auf welche konkreten Äußerungen der Klägerin der Erblasser die Entziehung habe stützen wollen. Dabei ist aber nicht hinreichend berücksichtigt, daß sich der Richter bei der Auslegung eines Testaments nicht auf eine Analyse des Wortlauts der Verfügung (und darin in Bezug genommener weiterer Erklärungen) beschränken darf, sondern daß er auch alle ihm zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde auswerten muß, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens möglicherweise dienlich sind (BGHZ 86, 41, 45). Der Senat kann diese Prüfung, da weitere Sachaufklärung insoweit nicht mehr erforderlich ist, selbst nachholen.

Dabei ist als ein solcher Umstand außerhalb des Testaments die unstreitige Tatsache heranzuziehen, daß die Klägerin und ihre damals noch minderjährige Tochter Silke in den Jahren 1974 und 1975 vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Frankenthal von dem Erblasser Unterhalt verlangt haben. Bei Berücksichtigung dieses Umstandes und der Heftigkeit, mit der jenes Verfahren seinerzeit von selten der Klägerinnen unstreitig geführt wurde, ist anzunehmen, daß der Erblasser mit der in dem Testament enthaltenen Begründung für die Pflichtteilsentziehung mutmaßlich diejenigen Vorwürfe im Auge hat, die in jenem Unterhaltsverfahren gegen ihn erhoben worden waren und die er anscheinend insgesamt als besonders kränkend empfunden hatte. Das wird durch die in dem Testament genannten und ihm beigefügten schriftlichen Erklärungen bestätigt. Dort ist vor allem auf mehrere Schriftsätze der Klägerin in dem genannten Unterhaltsverfahren Bezug genommen.

Der dem Testament beigefügte und dort ausdrücklich in Bezug genommene schriftliche Aktenvermerk des Erblassers läßt ferner erkennen, daß dieser der Klägerin den Pflichtteil bei der Errichtung seines Testaments auch aus weiteren Gründer entziehen wollte. Der Vermerk, der sich über sechs Schreibmaschinenseiten erstreckt, trägt auf Seite 1 die Überschrift

"Betr.: die unwahren und verlogenen Behauptungen ... (der Klägerin), die meines Erachtens ausreichen, um ihr das Pflichtteilsrecht abzusprechen."

Diese Überschrift ist sinngemäß über jeder der fünf folgenden Seiten wiederholt. Darunter sind 15 fortlaufend numerierte Vorwürfe gegen die Klägerin angeführt, und zwar unter Nr. 1-4, Nr. 11-14 solche, die sich auf den Inhalt der Schriftsätze der Klägerin in dem genannten Unterhaltsprozeß beziehen. Die weiteren Vorwürfe betreffen folgende Punkte:

Nr. 5:

Der Ehemann der Klägerin habe in deren Gegenwart gegenüber einem Neffen des Erblassers geäußert, er habe nur noch das Ziel, diesen fertig zu machen.

Nr. 6:

Die Klägerin habe gegenüber dem Standesbeamten falsche Angaben gemacht.

Nr. 7:

Die Klägerin habe einem Reporter falsche Angaben über den Erblasser gemacht; jener habe sie zu einem Zeitungsartikel verwendet.

Nr. 8:

Die Klägerin habe in einem amtsgerichtlichen Verfahren eine Zeugenaussage mit der Begründung abgelehnt, sie wolle nicht gegen den Erblasser aussagen; dabei habe die Angelegenheit mit dessen Person nicht das geringste zu tun gehabt.

Nr. 9:

Die Klägerin habe sich als Zeugin dafür angeboten, sie sei bei einem bestimmten politischen Gespräch über die Abwerbung von Abgeordneten zugegen gewesen.

Nr. 10, 15:

Die Klägerin sei in drei Gerichtsverfahren, an denen der Erblasser beteiligt gewesen sei, zu allen Terminen erschienen, um gegen ihn auszusagen. In einem dieser Verfahren habe sie angeboten, ihn belastende Tatsachen als Zeugin zu bekunden.

Den Umständen nach spricht alles dafür, daß der Erblasser der Klägerin auch aus allen diesen Gründen den Pflichtteil entziehen wollte.

2.

Mit dieser Auslegung ist aber noch nicht entschieden, ob der Erblasser die Gründe für die von ihm verfügte Pflichtteilsentziehung auch formgerecht erklärt hat.

Spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29. November 1963 (V ZR 190/61 = LM BGB § 2336 Nr. 1) ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, daß die Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung neben der Entziehungserklärung (§ 2336 Abs. 1 BGB) jedenfalls im Rahmen von § 2333 Nr. 1-4 BGB gemäß § 2336 Nr. 2 BGB auch die Angabe eines (zutreffenden) Kernsachverhalts in dem Testament voraussetzt (ebenso BGH, Urteil vom 11.02.1965 - III ZR 24/64 - unveröffentlicht, vgl. Keßler DRiZ 1966, 395, 400). Dabei geht es nicht darum, daß der Erblasser zum Ausdruck bringt, unter welchen der im Gesetz angeführten Entziehungstatbestände er seinen Entziehungsgrund einordnet; sondern es kommt auf eine (gewisse) Konkretisierung des Grundes oder der Gründe an, auf die er die Entziehung stützen will. Eine derartige konkrete Begründung in dem Testament, die nicht in die Einzelheiten zu gehen braucht, ist schon deshalb unverzichtbar, weil die Entziehung anderenfalls im Einzelfall am Ende auf solche Vorwürfe gestützt werden könnte, die für den Erblasser nicht bestimmend waren, sondern erst nachträglich vom Erben erhoben und vom Richter für begründet erklärt werden. Eine dahingehende Befürchtung ist schon bei den Beratungen der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs zum BGB geäußert (Protokolle Band 5 S. 556) worden (vgl. auch RGZ 95, 24, 26). Auf die Angabe jeder Konkretisierung hat das Reichsgericht in der genannten Entscheidung im Jahre 1919 unter ausdrücklicher Beschränkung auf diese Fallgruppe nur für § 2333 Nr. 5 BGB verzichtet. Dabei hat es erkannt, daß die bei den Gesetzesberatungen geäußerten, oben angeführten Befürchtungen freilich vermieden werden müssen. Im Rahmen von § 2333 Nr. 5 BGB hat es diese aber für nicht gerechtfertigt gehalten, weil es den verwendeten Ausdruck "ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel wider den Willen des Erblassers" für hinreichend deutlich hielt. Ob diese Auffassung im Jahre 1919 zutraf und auch noch den heutigen Verhältnissen gerecht würde, ist hier nicht zu entscheiden.

Der hiernach notwendig anzugebende Kern des konkreten Sachverhalts, der den Grund der Pflichtteilsentziehung bildet, gehört gemäß § 2336 Abs. 2 BGB "in" die letztwillige Verfügung. Dieser Formvorschrift wird, wie auch sonst (vgl. Senatsurteil vom 29.05.1980 - IVa ZR 26/80 = LM BGB § 2247 Nr. 6 Bl. 2), nicht schon dadurch Genüge getan, daß der Erblasser wegen des Entziehungsgrundes lediglich auf andere, der Testamentsform nicht entsprechende Erklärungen verweist. An die Einhaltung der Testamentsform im Bereich von § 2336 Abs. 2 BGB geringere Anforderungen zu stellen als etwa bei der Erbeinsetzung (BGHZ 80, 242 und 246) oder bei der Bestimmung des Gegenstandes, den der Erblasser einem anderen durch Vermächtnis zuwendet (§§ 1939, 2065 Abs. 2 BGB; vgl. Senatsurteil vom 29.05.1980 - IVa ZR 26/80 = LM BGB § 2247 Nr. 6), ist entgegen der Auffassung von F. (Privatgutachten vom 18. März 1982 in der vorliegenden Sache S. 6) nicht gerechtfertigt. Eine derartige Differenzierung der Formen danach, um welche Art von letztwilliger Verfügung es sich jeweils inhaltlich handelt, würde zu einer Aufsplitterung der insoweit bisher einheitlichen Anforderungen an die Einhaltung der Testamentsformen führen, sogar deren Auflösung einleiten können und damit die Rechtssicherheit ohne Not gefährden. Es ist zwar richtig, daß das Reichsgericht in RGZ 168, 34, 36 angenommen hat, dem Erfordernis des § 2336 Abs. 2 BGB könne entsprochen sein, wenn der Erblasser in seinem Testament wegen der Gründe für die von ihm verfügte Pflichtteilsentziehung auf bestimmte Scheidungsakten verwiesen habe. Es hat eine derartige Lage aber deutlich als Grenzfall gekennzeichnet und ausgeführt, das Merkmal könne "noch" als erfüllt angesehen werden, und zwar "um deswillen", "weil die Scheidungsklage seinerzeit bereits anhängig und sonach ohne besondere Schwierigkeiten und ohne Unklarheit aus den Gerichtsakten festzustellen war, welche Entziehungsgründe der Erblasser" habe angeben wollen. Ähnliches läßt sich bei (bloßer) Verweisung auf einen maschinenschriftlichen Vermerk ohne Unterschrift und auch auf das Schreiben eines Dritten nicht sagen. Eine derartige Bezugnahme bietet, vor allem im Hinblick auf die Möglichkeit, daß die in Bezug genommenen Urkunden nach der Testamentserrichtung ausgetauscht oder auch nachträglich geändert oder ergänzt werden können - das letztere ist hier zumindest in einem Punkt geschehen - beträchtlich weniger Sicherheit für eine zutreffende Feststellung des Erblasserwillens als amtlich geführte und verwahrte Gerichtsakten und kann den gesetzlichen Formzwecken einer Testamentsurkunde (vgl. dazu BGHZ 80, 242, 246 und 246, 251; 76, 109, 117; 47, 68, 70 ff.) damit nicht genügen (vgl. auch Colmar, Recht 1914 Nr. 1292).

Hiernach kommt es darauf an, ob die durch Auslegung ermittelten konkreten Entziehungsgründe - sämtlich oder auch nur zu einem Teil - in dem Testament selbst einen hinreichenden Ausdruck gefunden haben, um den gesetzlichen Zwecken der Testamentsform genügen zu können. Diese Frage hat der Senat verneint.

Die Worte: "da sie sich durch die in den Jahren 1974 und 1975 erfolgten Beleidigungen, üblen Nachreden und Verleumdungen eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen mich schuldig gemacht hat" verweisen nicht auf bestimmte konkrete Vorgänge. Eine Hilfe für die Eingrenzung dessen, was der Erblasser mit ihnen gemeint hat, könnten sie allenfalls durch die Angabe dreier abstrakter Straftatbestände und eines verhältnismäßig langen Zeitraumes bieten. Das ist hier nicht ausreichend.

Die Verbrechen und Vergehen gegen den Erblasser, die die Pflichtteilsentziehung gemäß § 2333 Nr. 3 BGB rechtfertigen können, sind sehr unterschiedlich geartet. Unter ihnen mag es auch solche geben, die sich von den übrigen derart abheben, daß es ausreicht, wenn der Erblasser sie zur Begründung der Pflichtteilsentziehung im Testament lediglich mit Hilfe der Angabe des abstrakten Straftatbestandes bezeichnet. So könnte es sich etwa bei einem Mordversuch oder auch bei einer Brandstiftung verhalten. Bei solchen Delikten ist es möglich, daß der konkrete Vorgang, den der Erblasser meint, auch ohne Konkretisierung des Vorwurfs durch das Mittel näherer sprachlicher Umschreibung sowohl für die Beteiligten als auch für neutrale Dritte auf der Hand liegt. Das ist aber nicht so bei den hier in Rede stehenden "bloß" verbalen Vergehen der Beleidigung, der üblen Nachrede und der Verleumdung. Derartige Vergehen sind, wenn sie weder räumlich noch dem Zeitpunkt oder den Umständen nach beschrieben und damit identifizierbar festgelegt werden, weniger leicht zu "greifen" und erst recht nicht unverwechselbar auszumachen; das gilt zumal dann, wenn es um zahlreiche und sehr verschiedenartige Sachverhalte geht. Jedenfalls unter solchen Umständen bietet die Angabe der abstrakten Straftatbestände in dem Testament keinerlei Hilfe, ein bestimmtes beanstandetes Verhalten des Pflichtteilsberechtigten wiederzuerkennen. Der Erblasser hat sich damit auf den oder die Entziehungsgründe gerade noch nicht (unverwechselbar) festgelegt und hat den Kreis der in Betracht kommenden Vorfälle nicht auch nur einigermaßen und praktisch brauchbar eingegrenzt. Das gilt auch hier, obwohl eine bestimmte Zeitspanne von zwei Jahren hinzugefügt ist; diese Spanne ist bei der Art und der Vielzahl der in Betracht kommenden möglichen Vorgänge zu lang, als daß sie zu einem praktisch brauchbaren Grad von Kennzeichnung führen könnte. Damit sind die Formerfordernisse des § 2336 Abs. 2 BGB nicht erfüllt.

Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, was der Erblasser gemeint habe, lasse sich bei Heranziehung aller Umstände durch Auslegung ermitteln und liege demnach fest. Eine derartige Argumentation ließe den Sinn des gesetzlichen Formzwangs am entscheidenden Punkt unbeachtet. Gemäß § 2336 Abs. 2 BGB genügt es gerade nicht, den wirklichen Grund der Pflichtteilsentziehung durch den Erblasser - mehr oder weniger sicher - mit den Mitteln der Beweisaufnahme oder sogar nur mit Hilfe der Auslegung (vgl. dazu BGHZ 86, 41, 46) aufzudecken. Vielmehr muß der Erblasser den Grund "in der Verfügung" angeben. Von ihm wird daher verlangt, daß er sich auf einen oder mehrere bestimmte Vorwürfe festlegt und diese gerade in der Verfügung von Todes wegen festhält. Damit sind für den Erblasser, der einen Pflichtteil entziehen will, Schwellen aufgebaut, die er im allgemeinen nicht leichthin überwinden wird. Er wird dadurch in besonderem Maße zu verantwortlichem Testieren angehalten. Das außerordentliche Gewicht und der demütigende Charakter der Pflichtteilsentziehung (BGH, Urteil vom 11.2.1965 - III ZR 24/64), die einer "Verstoßung über den Tod hinaus" nahekommt, haben dazu geführt, daß das Gesetz die Wirksamkeit dieser Maßnahme auch in förmlicher Hinsicht sinnvoll an strenge Voraussetzungen knüpft. Die Rechtsprechung darf diese Förmlichkeiten nicht beiseite schieben.

 

Unterschriften

Dr. Hoegen

Richter am BGH Rottmüller kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben, Dr. Hoegen

Dehner

Dr. Schmidt-Kessel

Dr. Zopfs

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456523

BGHZ, 36

NJW 1985, 1554

DNotZ 1985, 556

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