Rz. 55

Auf Antrag kann die anordnende Behörde dem Betroffenen die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten (§ 2b Abs. 1 S. 2 StVG). Für die Durchführung von Einzelseminaren gilt § 35 FeV mit der Maßgabe, dass die Gespräche in vier Sitzungen von jeweils 60 Minuten Dauer durchzuführen sind.

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