Rz. 69

Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer

nicht an allen Sitzungen des Kurses und an der Fahrprobe teilgenommen oder
bei einem besonderen Aufbauseminar nach § 36 FeV die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

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