Rz. 135

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts am 1.1.2010 sah § 2332 BGB gegenüber der langen, grds. 30-jährigen Verjährung erbrechtlicher Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. eine kurze dreijährige Verjährung für den ordentlichen Pflichtteilsanspruch und den Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber dem Erben vor. Diese Sonderregelung ist seit der Erbrechtsreform nicht mehr erforderlich, da die Pflichtteilsansprüche jetzt der kurzen Regelverjährung nach § 195 unterliegen.[202] An der dreijährigen Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruchs hat sich somit nichts geändert. Jedoch verschiebt sich der Fristbeginn der Verjährung, da nicht mehr auf die Kenntniserlangung des Pflichtteilsberechtigten abzustellen ist, sondern gemäß § 199 Abs. 1 BGB auf den Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall sowie der beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für den Pflichtteilsrestanspruch gemäß §§ 2305, 2307 Abs. 1 S. 2 BGB, den Vervollständigungsanspruch gemäß § 2316 Abs. 2 BGB und den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB.[203]

 

Rz. 136

Da die Feststellung der Umstände, aus denen die aus einem Erbfall resultierenden Ansprüche beruhen, oftmals Schwierigkeiten bereit, sieht § 199 Abs. 3a BGB eine absolute Höchstfrist von 30 Jahren ab Anspruchsentstehung für "Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt", vor.[204] Die Höchstfrist gilt damit auch für Pflichtteilsansprüche.[205]

Zum Übergangsrecht siehe Art. 229 § 21 EGBGB.

 

Rz. 137

Lediglich für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten gemäß § 2329 BGB enthält § 2332 Abs. 1 BGB noch eine Sonderregelung für den Fristbeginn. Danach beginnt die Verjährungsfrist für diesen Anspruch kenntnisunabhängig mit dem Erbfall zu laufen. Das gilt auch dann, wenn der Beschenkte zugleich Erbe oder Miterbe ist.[206] Der Beschenkte ist insoweit besser gestellt als der Erbe; er ist ja auch gewissermaßen nur "Ersatzschuldner" des Pflichtteilsergänzungsanspruchs.

 

Rz. 138

Gemäß § 2332 Abs. 2 BGB wird die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 BGB nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche gemäß § 2306 oder § 2307 BGB – bzw. für den Ehegatten im Fall des § 1371 Abs. 3 BGB – erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

[202] BeckOK BGB/G. Müller, § 2332 Rn 1 m.w.N.
[203] Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, § 2332 Rn 2.
[204] Vgl. Lange, DNotZ 2009, 732, 741 f.
[205] Staudinger/Peters/Jacoby, § 199 Rn 101.
[206] BGH NJW 1986, 1610; Palandt/Weidlich, § 2332 Rn 1.

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