Rz. 5

Der Anspruch nach § 164 Abs. 5 SGB IX steht schwerbehinderten Arbeitnehmern zu. Nach § 2 Abs. 2 SGB IX ist ein Mensch schwerbehindert, wenn bei ihm ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und er seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i.S.d. § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX hat. Dieser Geltungsbereich ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

Rz. 6

Gem. § 151 Abs. 1 SGB IX (bis 31.12.2017: § 68 Abs. 1 SGB IX) gelten die Vorschriften des Dritten (früher: Zweiten) Teils SGB IX – und damit § 164 SGB IX – auch für die den Schwerbehinderten gleichgestellten behinderten Menschen. Die Gleichstellung setzt gem. § 2 Abs. 3 SGB IX neben den sonstigen Voraussetzungen der Schwerbehinderung i.S.v. § 2 Abs. 2 SGB IX einen Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30 voraus. Zudem ist erforderlich, dass der gleichgestellte Mensch infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz i.S.d. § 156 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten kann. Die Gleichstellung erfolgt gem. § 151 Abs. 2 S. 1 SGB IX durch Verwaltungsakt der Agentur für Arbeit.

 

Rz. 7

Gerade auch im Hinblick auf den Teilzeitanspruch nach § 164 Abs. 5 SGB IX und eine entsprechende Aktivlegitimation im arbeitsgerichtlichen Prozess ist zu beachten, dass die Gleichstellung bereits mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Bundesagentur für Arbeit wirksam wird, sofern denn anschließend ein Gleichstellungsbescheid ergeht, § 151 Abs. 2 S. 2 SGB IX. Es ist also denkbar, dass der Teilzeitanspruch geltend gemacht wird, obwohl bislang noch nicht rechtskräftig über die Gleichstellung entschieden ist. In einem solchen Fall ist die Entscheidung der Agentur für Arbeit vorgreiflich für die Frage der Anspruchsberechtigung nach § 164 Abs. 5 SGB IX.

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