Rz. 209

Ist eine Berufung verfristet eingelegt worden und hat der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Erfolg, kann das Berufungsgericht die verfristet eingelegte Berufung als Anschlussberufung umdeuten, wenn auch der Gegner Berufung eingelegt hat.[321]

[321] Vgl. etwa BGH NJW-RR 2016, 445.

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