Rz. 17

Der Vorrang des ehrenamtlichen Betreuers bleibt bestehen, § 1816 Abs. 5 S. 1 BGB n.F. (§ 1897 Abs. 6 BGB a.F.),[12] siehe zur Reihenfolge § 11 Rdn 32–35, wie auch die grundsätzliche Übernahmepflicht, § 1819 BGB n.F. Ehrenamtliche Betreuer sind auch meist von diversen Verpflichtungen befreit (siehe § 12 Rdn 15–34). Die Untersagung der Entgegennahme von Schenkungen und Erbschaften betrifft sie nicht (siehe § 2 Rdn 28–48). Alle Ehrenamtlichen haben gem. § 21 Abs. 2 BtOG Führungszeugnisse vorzulegen und müssen gem. §§ 21 Abs. 1, 23 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 BtOG geeignet und zuverlässig sein, also keinem Berufsverbot unterliegen (Nr. 1), nicht wegen eines Verbrechens oder bestimmter Vergehen verurteilt wurden sein (Nr. 2) und dürfen keine ungeordneten Vermögensverhältnisse haben (Nr. 4).

 

Rz. 18

Neu ist, dass ehrenamtliche Betreuer, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu dem zu Betreuendem haben, eine Begleitungs- und Unterstützungsvereinbarung mit einem Betreuungsverein schließen müssen, § 1816 Abs. 4 BGB n.F. So wird unter anderem eine engere Bindung an die Betreuungsvereine erreicht.[13] Das kann einerseits abschreckend sein und die dringlich geforderte Gewinnung von Ehrenamtlichen erschweren. Andererseits sollte es die Qualität bei der Tätigkeit fördern, Missbrauchsgefahren mindern und auch dem Ehrenamtlichen eine Hilfe und Orientierung sein. So werden z.B. ehrenamtlich Hospizhelfer umfassend ausgebildet, was ihnen und ihrer Arbeit hilft.

 

Wichtige Regelung

Eine Begleitungs- und Unterstützungsvereinbarung zwischen Betreuer und der Betreuungsbehörde soll häufiger geschlossen werden, verpflichtend bei ehrenamtlichen Betreuern, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu dem zu Betreuendem haben, § 1816 Abs. 4 BGB n.F.

 

Rz. 19

Näher ausgeformt wird die Begleitungs- und Unterstützungsvereinbarung mit der Betreuungsbehörde in §§ 22, 15 Abs. 1 Nr. 3, 4 BtOG. Sie kann mit jedem Ehrenamtlichen geschlossen werden (§ 22 Abs. 1 BtOG), soll es mit Betreuern ohne familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zum Betroffenen (§ 22 Abs. 2 BtOG) werden. Insgesamt bleibt die Vereinbarung aber freiwillig.[14] Mit Blick auf die Probleme bei der Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuern mag das nachvollziehbar sein. Es birgt aber auch die Gefahr, dass der Abschluss der Vereinbarungen auch von den Behörden nicht gefördert wird, ggf. aus sachfremden Gründen wie der Arbeitsüberlastung.

[12] Engel, BtPrax 2020, 197, 197.
[13] Engel, BtPrax 2020, 197, 198.
[14] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 363.

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