Rz. 28
▪ | betrifft nur Berufsbetreuer, keine Ehrenamtlichen |
▪ | gilt für Schenkungen und letztwillige Verfügungen |
▪ | Vergütungen sind ausgenommen |
▪ | geringwertige Aufmerksamkeiten sind zulässig |
▪ | Ausnahmen kann das Betreuungsgericht zulassen |
▪ | Schenkungen und letztwillige Zuwendungen sind trotzdem wirksam |
▪ | keine Verpflichtung zur Ausschlagung |
▪ | berufsrechtliche Konsequenzen nach § 27 BtOG |
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