Rz. 28

betrifft nur Berufsbetreuer, keine Ehrenamtlichen
gilt für Schenkungen und letztwillige Verfügungen
Vergütungen sind ausgenommen
geringwertige Aufmerksamkeiten sind zulässig
Ausnahmen kann das Betreuungsgericht zulassen
Schenkungen und letztwillige Zuwendungen sind trotzdem wirksam
keine Verpflichtung zur Ausschlagung
berufsrechtliche Konsequenzen nach § 27 BtOG

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