Rz. 32

Ehrenamtliche Betreuer entstammen fast ausschließlich dem Familien- und Freundeskreis des Betroffenen. Die Förderung ehrenamtlicher Betreuer war in der Reformdiskussion ein oft zu vernehmendes Ziel, etwa auch als Forderung an die Betreuungsvereine. Vor den Motiven des bürgerschaftlichen Engagements und der Kosteneinsparung ist dies nachzuvollziehen. Allein erscheint es fraglich, ob insoweit eine bemerkenswerte Entwicklung eintreten wird. Die Aufgabe eines Betreuers erfordert weitreichende Kenntnisse und mitunter viel Einsatz, bringt aber nicht immer die von Ehrenamtlichen erwünschte Anerkennung. In § 1816 Abs. 4 BGB n.F. wird für solche Betreuer der Abschluss einer Vereinbarung über die Begleitung und Unterstützung (§§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 5 Abs. 2 S. 3 BtOG) verpflichtend.[34]

 

Rz. 33

Der schon bislang (§ 1897 Abs. 6 BGB a F) bestehende Vorrang des ehrenamtlichen Betreuers vor dem Berufsbetreuer wird nun in § 1816 Abs. 5 BGB n.F. ausformuliert. Der Vorrang gilt auch vor einem ausdrücklichen anderen Wunsch des Betroffenen nach einem Berufsbetreuer.[35] Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung[36] und ist sinnvoll. So kann das Gericht bei Betreuungen agieren, wenn z.B. Familienmitglieder zwar tätig sein könnten, aber mehr aus Bequemlichkeit den "Service" eines (meist vom Staat bezahlten) Berufsbetreuers in Anspruch nehmen möchten. Die Pflicht zur Übernahme einer Betreuung ergibt sich aus § 1819 Abs. 1 BGB n.F. (bislang § 1898 BGB a.F.).

 

Wichtige Regelung

Der Vorrang des ehrenamtlichen Betreuers vor dem Berufsbetreuer gilt auch vor einem ausdrücklichen anderen Wunsch des Betroffenen nach einem Berufsbetreuer.

[34] Vgl. Schnellenbach/Normann-Scheerer/Loer, BtPrax 2020, 119, 122 f.
[35] Schneider, BtPRax 2021, 9, 11; BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 239.

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