Rz. 80

Auch der im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Anwalt hat ein Recht auf Vorschuss (§ 47 RVG).

 

Rz. 81

Der Vorschuss erstreckt sich hinsichtlich der Gebühren allerdings nur auf solche, deren Tatbestände bereits ausgelöst worden sind.

 

Rz. 82

Hinsichtlich der Auslagen besteht keine Einschränkung. Hier können auch zukünftige Auslagen vorschussweise geltend gemacht werden.

 

Beispiel 43: Recht auf Vorschuss (I)

Der Antragstellerin ist für ein Verfahren auf Zahlung von Zugewinnausgleich Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Gleichzeit wird Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

Der Anwalt kann jetzt einen Vorschuss in Höhe von einer 1,3 Verfahrensgebühr nach den Beträgen des § 49 RVG verlangen, und zwar zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Ein Vorschuss auf die Terminsgebühr ist dagegen noch nicht möglich.

 

Beispiel 44: Recht auf Vorschuss (II)

Wie vorangegangenes Beispiel. Es ist mündlich verhandelt worden, dort wird die Sache vertagt.

Auch jetzt sind die Gebühren des Anwalts noch nicht fällig. Gleichwohl kann jetzt auch ein Vorschuss in Höhe der Terminsgebühr verlangt werden.

 

Beispiel 45: Recht auf Vorschuss, Auslagen

Der in Hamburg ansässige Anwalt wird für ein Scheidungsverfahren vor dem FamG München uneingeschränkt beigeordnet. Es wird Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

Der Anwalt kann zwar die Terminsgebühr noch nicht vorschussweise verlangen, er kann jedoch einen Vorschuss auf seine Reisekosten verlangen.

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