Rz. 26
Bei der Behandlung Reisekosten eines Rechtsanwalts müssen drei verschiedene Fälle auseinander gehalten werden. Zu unterscheiden ist zwischen
▪ | dem Anwalt, der am Gerichtsort ansässig ist (siehe Rdn 29 ff.), |
▪ | dem im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt, der seine Kanzlei aber außerhalb des Gerichtsorts hat (siehe Rdn 32 ff.), und |
▪ | dem nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt (siehe Rdn 37 ff.). |
Rz. 27
Hinsichtlich der Höhe der Reisekosten gilt für den beigeordneten Anwalt nichts Abweichendes. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann frei wählen, ob er zu einem vom Gericht angeordneten Termin mit der Bahn oder seinem eigenen Kfz fährt (Nrn. 7003, 7004 VV). Es ist keine Vergleichsberechnung hinsichtlich der Bahn- und Kfz-Kosten durchzuführen. Es sind nicht nur die Kosten des günstigeren Verkehrsmittels zu erstatten.[34]
Rz. 28
Der Anwalt kann gegebenenfalls vor Beginn einer Reise deren Notwendigkeit nach § 46 Abs. 2 S. 1 RVG feststellen lassen. Diese Feststellung ist für das Festsetzungsverfahren bindend.
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