Rz. 29

Hat der beigeordnete Anwalt seine Kanzlei am Gerichtsort, fallen für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine keine Reisekosten an, da es insoweit an einer Geschäftsreise (Vorbem. 7 Abs. 2 VV) fehlt.

 

Rz. 30

Soweit es zu auswärtigen Terminen kommt, etwa einem auswärtigen Sachverständigentermin, einem Termin vor einem Rechtshilfegericht o.Ä., erhält der Anwalt seine Reisekosten aus der Landeskasse, ohne dass es einer Erweiterung der Beiordnung bedarf.

 

Rz. 31

Das Gleiche gilt, wenn nach Beiordnung das Verfahren an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen wird und der Anwalt dorthin reisen muss.

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