Rz. 37
Der nicht im Gerichtsbezirk niedergelassene und auch dort nicht wohnende auswärtige Anwalt darf nach dem Gesetzeswortlaut nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO; § 76 Abs. 3 FamFG). Das wiederum ist der Fall, wenn
▪ | dem Mandanten auch ein Verkehrsanwalt und/oder ein Beweisanwalt zugestanden hätte (siehe Rdn 40), |
▪ | wenn die höchstmöglichen Reisekosten eines noch im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts nicht geringer sind (siehe Rdn 47 ff.), |
▪ | wenn der auswärtige Anwalt nur eingeschränkt zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts beigeordnet wird (siehe Rdn 51 ff.). |
Rz. 38
Die Rspr. geht insoweit zum Teil davon aus, dass ein nicht im Bezirk des Gerichts niedergelassener Rechtsanwalt mit dem Beiordnungsantrag stillschweigend sein Einverständnis zur Beiordnung zu den Bedingungen eines am Gerichtssitz niedergelassenen Rechtsanwalts erteilt.[40] Das dürfte unzutreffend sein.[41] Der Anwalt sollte daher klarstellen, dass der von ihm vertretene Beteiligte die uneingeschränkte Beiordnung beantragt und mit einer eingeschränkten Beiordnung nicht einverstanden ist.
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