Rz. 125

Als personenbedingte Sachgründe sind in der Vergangenheit Übergangsregelungen gewertet worden, bei denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf dessen persönliche Verhältnisse aus sozialen Erwägungen eine vorübergehende Beschäftigung ermöglicht hat.[295] Ein solcher Fall ist angenommen worden bei einer befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum Erwerb eines Versorgungsanspruches,[296] nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bei einer befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zur Stellensuche als "soziale Auslauffrist",[297] bei einer befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum Erwerb einer fehlenden Qualifikation[298] und einem beruflichen Übergang nach bestandener Facharztprüfung.[299] Der Sachgrund der sozialen Überbrückung setzt dabei nicht voraus, dass es dem Arbeitnehmer gerade auf den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages ankommt.[300]

 

Rz. 126

Das BAG hat in der Vergangenheit das Vorliegen derartiger sozialer Gründe nach sehr strengen Maßstäben überprüft. Voraussetzung für die Gültigkeit einer solchen Befristung sei, dass gerade die sozialen Belange des Arbeitnehmers und nicht die Interessen des Betriebs im Vordergrund der Überlegungen des Arbeitgebers gestanden haben und für den Abschluss des befristeten Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend waren.[301] Es darf ohne den sozialen Überbrückungszweck nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, auch nicht eines befristeten Arbeitsvertrags kommen.[302] Hierfür sei der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer auf einer vorübergehend freien Beamtenstelle eingesetzt und er quasi als Vertretungskraft vorrangig im arbeitgeberseitigen Interesse beschäftigt wird.[303]

[295] KR/Lipke, § 14 TzBfG Rn 250 m.w.N.
[296] Koch, NZA 1985, 345, 348; so auch KR/Lipke, § 14 TzBfG Rn 252 f.
[297] BAG v. 12.12.1984, AP Nr. 85 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[298] BAG v. 11.12.1985, EzA § 620 BGB Nr. 78.
[301] BAG v. 3.10.1984, AP Nr. 88 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[302] BAG v. 23.1.2002, EzA § 620 BGB Nr. 186; so auch Boewer, TzBfG, § 14 Rn 185.
[303] BAG v. 7.7.1999, EzA § 620 BGB Nr. 165.

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