Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Personalrat. Zustimmung. Überbrückung, soziale. Treuwidriges Berufen auf fehlende Zustimmung des Personalrats zur Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Zweck der sozialen Überbrückung

 

Leitsatz (amtlich)

Veranlasst eine Arbeitnehmerin unter Einbeziehung eines Personalratsmitglieds die Arbeitgeberin zum Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags, so kann sie sich nicht auf die fehlende Zustimmung des Personalrats zur Befristungsvereinbarung berufen, wenn die weitere Befristung lediglich zwei Tage nach dem erfolgreichen Fortsetzungsbegehren beginnen soll.

Der Sachgrund der sozialen Überbrückung setzt nicht voraus, dass es der Arbeitnehmerin gerade auf den Abschluss eines befristeten Vertrags ankommt.

 

Normenkette

BGB § 242; LPersVGR-P § 74 Abs. 1 S. 1, § 78 Abs. 2 Nr. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 29.09.2004; Aktenzeichen 4 Ca 1069/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.09.2004 Aktz. 4 Ca 1069/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war seit 18.11.1999 aufgrund mehrerer befristeter Verträge in der Zentralabteilung der Hauptredaktion Kultur und Wissenschaft bei der beklagten Anstalt tätig.

Mit Vertrag vom 22.11.2002 wurde sie dort befristet bis 31.03.2004 als Verwaltungsassistentin beschäftigt. Als Grund für die Befristung war in diesem Vertrag die „Notwendigkeit einer sekretariatsmäßigen Unterstützung der Zentralabteilung der Hauptredaktion Kultur und Wissenschaft” angegeben.

Im Jahre 2003 hatte sich die Beklagte entschlossen, der Klägerin keinen neuen Arbeitsvertrag nach dem 31.03.2004 anzubieten (Bl. 11, 50, 177 d. A.).

Kurz vor Ablauf des Vertragsverhältnisses wandte sich die Klägerin deshalb an den Personalrat. Als Mitglied des Personalrats sagte daraufhin Herr E. der Klägerin in einem persönlichen Gespräch zu, beim Personalleiter der Beklagten um eine letzte Befristung für die Klägerin nachzusuchen, damit sie sich während dieser Zeit um eine neue Arbeitsstelle bewerben könne (Bl. 178 d. A.). Sodann bat Herr E. beim zuständigen Leiter der Hauptabteilung Personal, Herrn Dr. W., um eine letzte Befristung für die Klägerin. Dieser erklärte sich unter bestimmten Voraussetzungen zum Abschluss eines auf sechs Monate befristeten Vertrags bereit (Bl. 178 d. A.). Auf Initiative des Personalrats kam es sodann am 30.03.2004 zu einem Gespräch zwischen der Klägerin und Vertretern der Personalverwaltung der Beklagten über die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Das Gespräch, an dem auch das Personalratsmitglied E. teilnahm, wurde schriftlich protokolliert und am 01.04.2004 von der Klägerin, der Leiterin der Abteilung Personalverwaltung, Frau T., sowie Herrn E. unterzeichnet.

In dem Protokoll heißt es einleitend (Bl. 23 des Beiheftes zur Akte):

”Anlass für das Gespräch ist eine Eingabe des Personalrates beim Leiter der HA Personal, mit dem Ziel, dass der am 31.03.2004 auslaufende Zeitvertrag von Frau A. verlängert wird, …”

Sodann werden in dem Protokoll verschiedene „Bedingungen für eine Vertragsverlängerung” genannt und festgehalten:

”Frau A. erklärt sich mit diesen Bedingungen, deren Akzeptanz Voraussetzung für die vorgesehene sechsmonatige Zeitvertragsverlängerung sind, einverstanden.”

Schließlich heißt es in dem Gesprächsprotokoll weiter, dass eine konkrete Zuordnung der Klägerin zu einem Fachbereich noch nicht feststehe, weshalb sie am 01. und 02.04.2004 Urlaub

”aus der Vertragsverlängerung”

in Anspruch nehmen, aber für Vorstellungsgespräche erreichbar sein solle.

Wegen der Einzelheiten des Gesprächs vom 30.03.2004 wird auf das Protokoll vom 01.04.2004 verwiesen (Bl. 23 und 24 des Beiheftes zur Akte).

Da auch nach dem Urlaub der Klägerin eine konkrete Einsatzmöglichkeit noch nicht gefunden worden war, hat die Beklagte die Klägerin vom 03. bis 08.04.2004 freigestellt. Vom 13. bis 30.04.2004 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten unter Vorlage mehrerer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen krank. Vom 03. bis 31.05.2004 wurde sie erneut von der Beklagten freigestellt. Das Gehalt der Klägerin wurde für den Monat April 2004 und die Folgemonate jeweils im Voraus von der Beklagten gezahlt (Bl. 180 d. A.).

Mit ihrer Klage vom 13.04.2004, beim Arbeitsgericht Mainz eingegangen am 14.04.2004, wandte sich die Klägerin gegen die Befristungsvereinbarung vom 22.11.2002. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 19.04.2004 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 12.05.2004 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin „hilfsweise” für den Fall, dass das Gericht von einer Einigung der Parteien im Personalgespräch vom 30.03.2004 ausgehen sollte, die Anfechtung der Erklärung der Klägerin in diesem Gespräch (Bl. 23 d. A.).

Als sich abzeichnete, dass zum 14.06.2004 ein Arbeitsplatz für die Klägerin zur Verfügung gestellt werden konnte, beantragte die Beklagte...

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