Rz. 2
Im Rahmen außergerichtlicher Schadenregulierung bestimmen sich die Anwaltskosten in Altfällen (bis zu deren Abschluss) nach §§ 23, 118 BRAGO, für Mandate ab 1.7.2004 nach dem RVG und dem zugehörigen Vergütungsverzeichnis (RVG-VV) (§ 60 RVG).
I. Mandatsverhältnis – Schadenersatzverhältnis
Rz. 3
Die Antwort auf die Frage, in welchem Umfang ein Schadenersatzverpflichteter die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten[1] (Rechtsanwaltsgebühren) zu zahlen hat, hängt von folgenden zwei Faktoren ab:[2]
▪ | Zum Ersten muss die Gebühr im (Mandats-)Verhältnis Rechtsanwalt – Mandant überhaupt angefallen und vom Mandanten seinem Anwalt geschuldet sein (= Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der RVG bzw. in Altfällen der BRAGO).[3] Dieses ist vorwiegend eine gebührenrechtliche Frage, die nach den Vorschriften von RVG und BRAGO zu beantworten ist. |
▪ | Zum Zweiten muss die im Mandatsverhältnis (zwischen Rechtsanwalt und Mandant) angefallene Gebühr darüber hinaus dann schadenersatzrechtlich im (Schadenersatz-)Verhältnis Schädiger – Geschädigter zu erstatten sein. Erst wenn die erste Voraussetzung zum Grund und zur Höhe erfüllt ist, ist weiter zu fragen, ob der Schadenersatzberechtigte nach den für sein Verhältnis zum Schädiger (Außenverhältnis) maßgebenden Grundsätzen des sachlichen Schadenersatzrechts (§§ 249 ff. BGB) verlangen kann, dass der zum Schadenersatz Verpflichtete ihm diese Kosten ganz oder teilweise ersetzen muss.[4] |
Rz. 4
Der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis (Innenverhältnis) einerseits und der Schadenersatzanspruch aus dem Schadenersatzverhältnis (Außenverhältnis) andererseits sind nicht zwingend deckungsgleich: Der Anspruch aus dem Mandatsverhältnis stellt lediglich die Begrenzung nach oben dar, der begründete Schadenersatzanspruch kann durchaus erheblich darunter liegen.[5]
Rz. 5
Der Anwalt ist nach § 49b V BRAO verpflichtet, seinen Mandanten auf die Höhe der der durch seine Inanspruchnahme entstehenden Kosten hinzuweisen, wenn diese sich nach dem Gegenstandswert richten;[6] eine Aufklärungspflicht kann sich darüber hinaus im Einzelfall aus Treu und Glauben ergeben.[7] Der Mandant hat darzulegen und zu beweisen, dass der Anwalt ihn nicht belehrt hat und ihm sodann aus dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht ein Schaden entstanden ist.[8]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen