Rz. 111
Der Arrestschuldner kann nach der Bestätigung der Eilanordnung gem. § 927 ZPO deren Aufhebung beantragen, wenn sich die Umstände nachträglich geändert haben. Demnach kommt der Eilmaßnahme wegen ihres summarischen Charakters im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren nur eine eingeschränkte Rechtskraft zu.
Rz. 112
Der Antrag ist bei Anhängigkeit der Hauptsache ausschließlich (§ 802 ZPO) an das entsprechend befasste Gericht zu richten. Ist die Hauptsache nicht anhängig, ist das Gericht zuständig, das erstinstanzlich den Arrest erlassen hat (§ 919 ZPO) oder dessen zurückweisende Entscheidung im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren durch Erlass des Arrestes abgeändert worden ist.
Rz. 113
Der Antrag nach § 927 ZPO wird nicht durch die weitere Möglichkeit eines Widerspruchs- bzw. Berufungsverfahrens ausgeschlossen. Ein Vorrang der insoweit weiterreichenden Verfahren vor dem Behelf nach § 927 ZPO ist nur dann anzuerkennen, wenn diese zugleich erhoben werden.
Rz. 114
Hinweis
Nach h.M. ist der Antrag nach § 927 ZPO zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO zuvor anzudrohen, um dem Gläubiger ggf. die Verzichtserklärung zu ermöglichen.
Rz. 115
Nach dem Wortlaut des § 927 ZPO können die veränderten Umstände den Arrestanspruch oder den Arrestgrund betreffen, wobei eine neue Beweislage ausreichend ist. Veränderte Umstände i.S.v. § 927 Abs. 1 ZPO ergeben sich auch durch das Erlöschen des Unterlassungsanspruchs aufgrund des Wegfalls der Wiederholungsgefahr. Dasselbe gilt für die rechtskräftige Abweisung der Klage aus anderen Gründen. Des Weiteren kann sich die Änderung auf die Vollziehbarkeit der Eilmaßnahme oder auf das Erbieten der zu bestimmenden Sicherheitsleistung nach § 108 ZPO beziehen. Letzteres reicht für eine veränderte Lage aber nur aus, wenn der Gläubiger die Annahme ablehnt.
Rz. 116
Einzelfälle
Bejaht wurde ein Aufhebungsanspruch
▪ |
bei Erlass, Erfüllung, Verjährung oder Stundung der Forderung; |
▪ |
bei Wegfall der anspruchsbegründenden Norm infolge Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht; |
▪ |
bei Änderung der Gesetzgebung oder höchstrichterlichen Rechtsprechung; |
▪ |
bei Wegfall des Arrestgrundes infolge Vermögenserwerbs des Schuldners; |
▪ |
bei Unterlassung der Vollziehung; |
▪ |
Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO, weil dann kraft Gesetzes unwiderleglich vermutet wird, dass sich die Umstände verändert haben; |
▪ |
bei länger andauernder freiwilliger Unterhaltsleistungen sowie |
▪ |
bei Vergleich über Anspruch oder rechtskräftige Feststellung im Hauptsacheverfahren, dass kein Anspruch besteht. |
Abgelehnt wurde ein Antrag nach § 927 ZPO bei bloßem Vorliegen eines vollstreckbaren Zahlungstitels und bei der Möglichkeit zur Auswechslung des Anspruchsgrundes.
Rz. 117
Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 927 ZPO fehlt wie im Falle des § 926 ZPO auch dann, wenn dem Schuldner keine weiteren Auswirkungen der Eilanordnung mehr drohen, insbesondere wenn der Gläubiger auf seine Rechte aus dem Arrest inklusive der Kostenentscheidung verzichtet hat. Darüber hinaus muss er den Titel aushändigen, weil andernfalls Missbrauch mit dem Titel betrieben werden kann. Verweigert der Antragsteller daher trotz Verzichts auf den Arrestanspruch oder trotz seiner Erfüllung oder seiner sonstigen – etwa vergleichsweisen – Erledigung die Herausgabe des Titels, besteht daher ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 927 ZPO.
Rz. 118
Das Aufhebungsverfahren erfordert nach § 927 Abs. 2 ZPO zwingend eine mündliche Verhandlung. Während des Verfahrens kann die Vollziehung der Eilanordnung analog § 924 Abs. 3 ZPO einstweilen eingestellt werden.
Rz. 119
Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91 ff. ZPO und lässt die Kostenentscheidung des Eilverfahrens grundsätzlich unberührt. Eine Abänderung der im Eilverfahren zu Lasten des Schuldners ergangenen Kostenentscheidung ist im Rahmen des Verfahrens nach § 927 ZPO jedoch dann ausnahmsweise möglich, wenn die vorläufige Maßnahme von Anfang an unbegründet war oder der Gläubiger die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO versäumt hat.