Rz. 316
Muster 16.28: Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände gem. § 927 Abs. 1 ZPO
An das
Landgericht _________________________
In Sachen
des _________________________
– Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
Herrn _________________________
– Antragsgegner –
beantragen wir namens und kraft beigefügter Prozessvollmacht des Antragsgegners:
1. | Die einstweilige Verfügung des Landgerichts _________________________ vom _________________________, Az: _________________________ wird aufgehoben. | |
2. | Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung wird bis zur Entscheidung im Aufhebungsverfahren vorläufig eingestellt. | |
3. | Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. |
Begründung:
Der Antragsteller hat die ihm am _________________________ zugestellte einstweilige Verfügung nicht innerhalb eines Monats gem. § 929 Abs. 2 ZPO dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zugestellt, sondern nur dem Antragsgegner persönlich. Vor dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hatte der Antragsteller den Antragsgegner mit Schreiben vom _________________________ (Fotokopie als Anlage 1 beigefügt) abgemahnt. Daraufhin hatten sich die Rechtsanwälte _________________________ aus _________________________ unter Beifügung der in Kopie anliegenden Vollmacht (Anlage 2) gegenüber dem Antragsteller als Prozessbevollmächtigte[489] des Antragsgegners bestellt und die Abgabe der verlangten Unterlassungserklärung verweigert (Schreiben der Rechtsanwälte _________________________ vom _________________________, Anlage 3).
Gem. § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO sind in einem anhängigen Verfahren die Zustellungen an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten vorzunehmen. Die Vorschrift gilt auch bei der Zustellung im Parteibetrieb gem. § 191 ZPO. Damit ist die einstweilige Verfügung nicht innerhalb der Monatsfrist gem. § 929 Abs. 2 ZPO durch Zustellung im Parteibetrieb an die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners wirksam vollzogen worden. Da die Vollziehungsfrist verstrichen ist, ist eine
Heilung dieses Vollziehungsmangels nach § 189 ZPO nicht mehr möglich. Die Verfügung ist daher aufzuheben.
_________________________
Rechtsanwalt
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