Rz. 37

Der Arrestgrund bezeichnet die Tatsachen, die eine Gefährdung der gegenwärtigen oder zukünftigen prozessualen Rechtsstellung des Antragstellers im Hinblick auf dessen Rechtsverwirklichung durch den Prozess belegen.[48] Die Frage des Arrestgrundes ist vom Standpunkt eines verständigen und gewissenhaft prüfenden Menschen zu beurteilen; die persönliche Ansicht des Gläubigers ist dabei nicht entscheidend.[49] Fehlt ein Arrestgrund, ist der Antrag nach h.M. als unbegründet, nicht aber als unzulässig abzuweisen.[50]

[48] MüKo-ZPO/Drescher, § 917 Rn 1.
[50] Zöller/Vollkommer, § 917 Rn 3; B/L/A/H, § 917 Rn 5; Schuschke/Walker, § 917 Rn 2; OLG Frankfurt a.M. NJW 2002, 903; a.A. OLG Frankfurt a.M. NJW 2005, 3222; OLG Stuttgart WRP 1997, 355.

aa) Besonderheiten bei dinglichem Arrest

 

Rz. 38

Ein Arrestgrund besteht nach § 917 Abs. 1 ZPO, wenn zu besorgen ist, dass ohne die Verhängung des dinglichen Arrestes die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.[51] Das Vorliegen eines Urteils oder eines anderen Vollstreckungstitels ist nicht erforderlich; vielmehr geht es allein um die Sicherung eines später zu titulierenden Arrestanspruchs aufgrund drohender Veränderung der Vermögensverhältnisse auf Seiten des Gegners.[52] Der Arrest dient nicht der Verschaffung eines Gläubigervorsprungs. Eine ungesunde Verschärfung des Gläubigerwettlaufs soll vermieden werden.[53]

 

Rz. 39

Eine Straftat, Ordnungswidrigkeit oder unerlaubte Handlung des Schuldners allein genügen nach umstrittener Meinung nicht als Arrestgrund.[54] Erforderlich ist, dass sich aus dem konkreten Sachverhalt Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Vollstreckung des Hauptsacheurteils ergeben.[55]

 

Rz. 40

 

Einzelfälle

Ein dinglicher Arrestgrund ist bejaht worden bei:

Verschleudern von Vermögensgegenständen,[56] Spielleidenschaft[57] oder verschwenderischer Lebensweise;[58]
Beiseiteschaffen von Vermögensstücken,[59] insbesondere ihrer Verschiebung ins Ausland;[60]
auffallender Grundstücksbelastung;[61]
Inhaftierung;[62]
Abtretung aller fälligen und in Aussicht stehenden Ansprüche;[63]
unstetem Aufenthalt oder häufigem Wechsel des Wohnsitzes;[64]
grob falscher Auskunft über das Endvermögen im Zugewinnausgleichsverfahren;[65]
wenn der Schuldner Sektenangehöriger ist und beabsichtigt, der Sekte sein Vermögen zumindest zum erheblichen Teil zuzuwenden;[66]
Naturereignissen oder Handlungen Dritter wie etwa Überschwemmung, Feuer, Sturm, Boykott des Gewerbebetriebes des Schuldners oder Streik;[67]
bei undurchsichtigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, weil sie die Besorgnis begründen, der Schuldner werde der Vollstreckung auch seine letzten Vermögenswerte durch Veräußerung zu entziehen versuchen.[68]

Der Erlass eines dinglichen Arrestes ist abgelehnt worden bei nur geringfügiger Zahlungsverzögerung[69] sowie im Falle allgemein schlechter Vermögenslage des Antragsgegners[70] und drohender Konkurrenz weiterer Gläubiger.[71]

[51] Beispiele bei Schellhammer, Rn 1931 ff.; Muster unter Rdn 293 ff.
[52] OLG Koblenz ZIP 1986, 1559; Zöller/Vollkommer, § 917 Rn 4.
[53] Vgl. BGHZ 131, 95, 105; a.A.: Stein/Jonas/Grunsky, § 917 Rn 1.
[54] BGH NJW 2014, 3258; OLG Schleswig MDR 1983, 141; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1592; OLG Köln NJW-RR 2000, 69; OLG Hamm NJW-RR 2007, 388; OLG Bamberg WM 2013, 649; Musielak/Voit/Huber, § 917 Rn 3; MüKo-ZPO/Drescher, § 917 Rn 10; a.A. OLG Hamburg NJW 2012, 1601, Stein/Jonas/Grunsky, § 917 Rn 8.
[55] BGH NJW 2014, 3258; OLG Köln MDR 1986, 595; OLGR Rostock 2005, 969; OLGR Saarbrücken 2006, 81; OLG Bamberg WM 2013, 649; Bittmann/Kühn, wistra 2002, 248; Musielak/Voit/Huber, § 917 Rn 3; MüKo-ZPO/Drescher, § 917 Rn 10.
[56] OLG München FamRZ 2011, 746.
[57] AG Warendorf FamRZ 2000, 965.
[58] B/L/A/H, § 917 Rn 12.
[59] KG ZInsO 2005, 1323; Schuschke/Walker, § 917 Rn 3.
[60] OLG Köln ZIP 1988, 967.
[61] OLG Düsseldorf OLGR 1998, 314 m.w.N.
[62] Teplitzky, JuS 1981, 122; Musielak/Voit/Huber, § 917 Rn 2.
[63] Zöller/Vollkommer, § 917 Rn 5.
[64] Zöller/Vollkommer, § 917 Rn 5.
[65] OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1996, 747.
[66] OLG München NJW 1983, 2578.
[67] Musielak/Voit/Huber, § 917 Rn 3.
[68] OLG Hamm FamRZ 1980, 391.
[69] OLG Köln FamRZ 1983, 1259.
[70] BGH WM 1983, 614.

bb) Besonderheiten bei persönlichem Arrest

 

Rz. 41

Der persönliche Arrest[72] nach § 918 ZPO stellt eine "Steigerung" des dinglichen Arrestes dar. Er führt nach § 933 ZPO zur Freiheitsbeschränkung und ist deshalb gegenüber dem dinglichen Arrest subsidiär und nur zulässig, wenn der dingliche Arrest nicht ausreichend erscheint.[73] Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Schuldner sein Vermögen versteckt hält[74] oder sich einer eidesstattlichen Versicherung zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse entziehen will.[75]

[72] Muster unter Rdn 295.
[73] Zöller/Vollkommer, § 918 Rn 1.
[74] OLG Karlsruhe NJW-RR 1997, 450.
[75] OLG München NJW-RR 1988, 382.

cc) Besonderheiten bei Vollstreckung im Ausland

 

Rz. 42

§ 917 Abs. 2 ZPO enthält einen besonderen Arrestgrund, wenn der Gläubiger im Ausland vollstrecken müsste, weil der Schuldner kein ausreichendes Inlandsv...

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